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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 2bis , 2ter und 2quater
2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
3. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt, die für karitative Zwecke bestimmt sind.
2bis Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Eintragung ins Handelsregister im Einzelnen.
2ter Er kann die Eintragungspflicht auf Vereine ausdehnen, die einem erhöhten Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.
2quater Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere aufgrund folgender Kriterien von der Eintragungspflicht ausnehmen:
1. Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
2. Herkunft oder Ziel der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
3. Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte.
Art. 61a
IV. Mitglieder-1 Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu verzeichnis
lassen, führen ein Verzeichnis, in dem die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder der Firma sowie der Adresse eingetragen werden. Sie müssen das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Belege, die einer Eintragung in das Mitgliederverzeichnis zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des entsprechenden Mitglieds aufbewahrt werden.
Art. 69 Abs. 2
2 Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.