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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS

5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland.

Art. 4 Abs. 1 erster Satz

1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die erhaltenen Angaben überprüfen. …

Art. 7 Abs. 1bis

1bis Die erforderlichen Belege müssen periodisch auf ihre Aktualität überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Die Periodizität und der Umfang richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

Art. 8a Abs. 4bis und 5 zweiter Satz

4bis Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen:

a. Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334, soweit sie nicht als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind;

b. Händlerinnen und Händler von Edelsteinen.

5 … Er bezeichnet die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bis.

Gliederungstitel nach Art. 8a

1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

Art. 8b Sorgfaltspflichten

1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:

a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);

b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);

c. Dokumentationspflicht (Art. 7).

2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck der von den Dritten gewünschten Tätigkeit abklären.

3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

4 SR 941.31