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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS

Art. 11a Abs. 1

1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1-4 und 6

Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater

1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie Beraterinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten.

2 Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20056, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.

3 Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.

4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Person.

6 Stellt das Revisionsunternehmen fest oder hat es den begründeten Verdacht, dass eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Pflichten nach Artikel 10b verletzt, so erstattet es dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unverzüglich Anzeige.

Art. 23 Abs. 5 und 6

5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.

6Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1bis und 2ter

1bis Die Meldestelle und die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24) können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden und Selbstregulierungsorganisationen nach den Absätzen 1, 1bisund 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

6 SR 221.302