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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS

Art. 29a Abs. 2bis

2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen

1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.

3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz ist ausgeschlossen.

Art. 35 Abs. 1bis

1bis Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung den betroffenen Personen mitteilen.

Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht

1 Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich ihre oder seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 39 Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der

Geschäftsbeziehung

1 Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich ihre oder seine Pflicht nach Artikel 10b verletzt, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

7 SR 235.1