Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Sitzgesellschaften handelt es sich folglich und gemäss aktueller Definition in der Verordnung um juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, welche keiner operativen Tätigkeit nachgehen und somit kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, oder die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holding- und Subholdinggesellschaften). Dabei muss die Holding- oder Subholdinggesellschaft ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausüben. Ausserdem vom Geltungsbereich erfasst sind Beratungen bezüglich Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 198579 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Übereinkommen).
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
Der Wortlaut von Artikel 4 des Gesetzesvorentwurfs verlangt neu ausdrücklich, dass mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und die erhaltenen Angaben zu verifizieren sind. Der Titel des Artikels bleibt unverändert. Der Wortlaut allerdings wird dahingehend angepasst, dass die Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person als explizite Pflicht aufgeführt wird. Dass die Feststellungspflicht eine materielle Verifizierung bedingt, wurde von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Artikel 305terStGB bereits seit geraumer Zeit präzisiert80. Das entsprechende Urteil besagt, dass wer sich mit den vom Kunden gelieferten Erklärungen bezüglich der wirtschaftlich berechtigten Person zufrieden gibt und trotz Ungereimtheiten nicht weiter abklärt, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt und seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Der Gesetzesvorentwurf schlägt vor, eine explizite gesetzliche Grundlage für eine bereits implizit bestehende Pflicht zu schaffen. Damit wird der Kritik des vierten Länderberichts zur Schweiz begegnet und gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen. Die Finanzintermediäre haben die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person kritisch zu hinterfragen und mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt Massnahmen zu ergreifen, um sich über deren Plausibilität zu vergewissern. Dabei haben sie auch zukünftig einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen und sich auf unterschiedliche Quellen, wie die eigenen Kenntnisse bezüglich des Kundenprofils, öffentliche Informationen sowie nötigenfalls und wo möglich Informationen einer externen Stelle zu stützen.
Art. 7 Abs. 1bis
Dieser neue Absatz führt eine generelle und explizite Pflicht ein zu prüfen, ob die im Rahmen der Sorgfaltspflichten einzuholenden Belege noch aktuell sind, und sie gegebenenfalls zu aktualisieren. Dabei ist ein risikobasierter Ansatz anzuwenden. Es wird eine ähnliche Formulierung wie in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz GwG vorgeschlagen.
Die Bezeichnung «Belege» wird verwendet, um die Kohärenz mit Artikel 7 GwG sicherzustellen. Der Begriff ist aber nicht restriktiv auszulegen. Er umfasst die verschiedenen Unterlagen, Angaben und Daten allgemein, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erfasst werden. Das vom Finanzintermediär erstellte Kundenprofil insgesamt fällt unter diesen Oberbegriff. Ausweiskopien und ausgefüllte Kundenformulare sowie handschriftliche oder elektronische Notizen oder
79 SR 0.221.371
80 BGE 125 IV 139, Erwägung 4