Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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unterliegen bereits heute weitgehenden Sorgfaltspflichten aus dem EMKG. Zudem gelten sie i.S. des GwG als Finanzintermediäre und unterliegen damit den entsprechenden Regularien. Altedelmetallankäufer, die in der Schweiz Waren ankaufen und diese zur Aufarbeitung ausführen, unterliegen hingegen, abgesehen von einzelnen kantonalen Bestimmungen, keinen spezifischen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. Kommt hinzu, dass Transaktionen in diesem Umfeld hauptsächlich in bar abgewickelt werden.

Mit den gegebenen Rechtsgrundlagen im EMKG sowie dem GwG besteht eine Lücke im Bereich des Ankaufs von Altedelmetallen. Das EMKG sieht seit der Abschaffung der Handelsbewilligung für solche Rechtsgeschäfte per 1. Juni 200877 keinerlei Restriktionen mehr vor. Dem GwG ist einzig die Handelstätigkeit mit Bankedelmetallen und Münzen unterstellt (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und e GwV). Daneben sieht dieses auch Sorgfaltsplichten für Händlerinnen und Händler vor, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen (Art. 8a GwG). Meist sind es jedoch Privatpersonen, die einzelne Schmuckwaren im Rahmen von temporär veranstalteten Ankaufsaktionen veräussern; diese gelten aber nicht als Händlerinnen oder Händler im Sinne vom Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG. Dazu kommt, dass die Problematik mit Altedelmetallen anders als bei Handelsgeschäften ist. Bei Handelsgeschäften ist die Herkunft des Bargeldes im Sinne der Bekämpfung der Geldwäscherei massgebend; im Gegenteil ist bei Ankauf von Altedelmetallen die Herkunft der Ware massgebend. Weil der Handel mit Altedelmetall stark von den Edelmetallpreisen getrieben wird, insbesondere dem Goldpreis, wurde in den letzten Jahren eine Zunahme der gewerbsmässigen Goldankäufer verzeichnet.

Aufgrund der bestehenden Sorgfalts- (Art. 168a EMKV) und Dokumentationspflicht (Art. 168c EMKV) nehmen die meisten Inhaber von Schmelzbewilligungen heute kein Altgold von Altedelmetallankäufern mehr an, da diese die geforderten Nachweise über die Herkunft der Waren nicht erbringen können. Daraus kann gefolgert werden, dass die betroffenen Ankäufer ihre aufgekauften Altgoldwaren zur Weiterverarbeitung exportieren; hier bestehen ein Risiko sowie eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Geldwäschereiproblematik. Die Branche selber hat somit Interesse an einer erneuten Regulierung in diesem Bereich bekundet.

Anlässlich der FATF-Länderprüfung der Schweiz wurde die Problematik der Altedelmetalle besonders des Altgolds mit den Prüfern während ihrem Besuch in der Schweiz diskutiert. Obwohl diesbezüglich keine ausdrückliche Empfehlung an die Schweiz im Länderbericht besteht, waren die Prüfer der Meinung, dass der nicht regulierte Handel mit Altedelmetallen Risiken im Bereich der Geldwäscherei birgt. Der Bundesrat und die betroffene Schweizer Behörde teilen diese Meinung. Mit der Einführung eines Kontrollmechanismus für den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen im EMKG soll deshalb die bestehende Lücke in der Gesetzgebung geschlossen werden und somit das potenzielle Geldwäschereirisiko stark gemindert werden.

1.2.8.2 Vorgeschlagene Lösung

Der vorgeschlagene Kontrollmechanismus zielt darauf ab, den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetall einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die in der Schweiz tätigen Ankäufer elementare Voraussetzungen erfüllen und in einem öffentlichen Register erfasst werden. Den Bewilligungsinhabern werden so dieselben Sorgfalts- und Dokumentationspflichten wie den Inhabern von Schmelzbewilligungen übertragen.

Die Sorgfaltspflicht verlangt u. a. die Identifikation des Verkäufers und die Abklärung der rechtmässigen Herkunft der Ware, sowie die Anzeige verdächtiger Geschäfte. Bezüglich Dokumentationspflicht wird eine Lösung angestrebt mit dem Ziel, dass die Inhaber einer Ankaufsbewil-

77 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren; AS 2008 2265.