Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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ligung ihr bestehendes Internes Kontrollsystem (IKS) möglichst ohne Aufwand anpassen können. Somit sollen in diesem Zusammenhang lediglich die unabdingbaren Mindestvoraussetzungen legiferiert werden.

Für Ankäufe von Altgold müssen die Bewilligungsinhaber jederzeit in der Lage sein, bzgl. solcher Transaktion gegenüber den legitimierten Behörden die folgenden Unterlagen in nützlicher Frist vorweisen zu können:

- Kopie eines amtlichen Ausweises des Verkäufers;

- Dokument bzw. Nachweis, aus dem bzgl. der angekauften Waren die Bezeichnung und deren Herkunft sowie das Datum der Transaktion hervorgehen.

Mit der Buchführungspflicht über die Transaktionen erhalten Überwachungs- und Strafverfolgungsbehörden zudem die Möglichkeit, getätigte Ankäufe einzusehen.

Der vorgesehenen Bewilligungspflicht werden alle gewerbsmässigen Ankäufer von Altedelmetall unterstellt. Dazu zählen beispielsweise Edelmetallhändler, Bijoutiers, Goldschmiede, Pfandleihanstalten und weitere. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn der Ankauf kontinuierlich erfolgt und erwerbswirtschaftlichen Charakter hat, wobei es unerheblich ist, ob er haupt- oder nebenwirtschaftlich betrieben wird.

Vor dem Hintergrund, dass den Inhabern einer Schmelzbewilligung bereits durch das EMKG bzw. GwG griffige Sorgfaltspflichten auferlegt wurden, sollen diese nicht unter die neue Regelung fallen, wenn sie Altedelmetallen ankaufen. Ebenfalls ausserhalb des Regulierungsfokus liegen der Handel mit Bankedelmetallen sowie weitere Transaktionen, die im GwG bereits reguliert sind.

Die Ausführungsbestimmungen zum Ankauf von Schmelzgut werden in der EMKV geregelt.

1.2.8.3 Sicht der Industrie

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) führte am 18. September 2017 in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) eine Sitzung durch mit den Vertretern des Schweizerischen Uhrenverbandes, dem Verband der Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte sowie dem Schweizer Verband der Edelmetallhersteller und -händler78. Das Ziel bestand u. a. darin, mit den Angehörigen dieser Interessensgruppen die Einführung einer Ankaufsbewilligung für Altedelmetall – insbesondere Altgold – zu erörtern.

Die mit einer Bewilligung für Altedelmetallankäufe vorgesehene Einführung einer Dokumentationspflicht wird als nicht notwendig erachtet, da diese von den grossen Marktteilnehmern bereits umgesetzt werde. Um jedoch eine Handhabe zu erhalten gegen unseriöse Ankäufer von Altedelmetallen, die im Rahmen von temporär veranstalteten Ankaufsbörsen agieren, stellt man sich grundsätzlich nicht gegen die Einführung einer solchen Pflicht. Voraussetzung sei jedoch, dass diese mit den bestehenden Mitteln pragmatisch erfolgen könne, ohne dass ein bürokratischer Mehraufwand entstünde.

1.3 Rechtsvergleich

1.3.1 Einführung von Sorgfaltspflichten für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts (Beraterinnen und Berater)

Die Richtlinie 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates hat die Empfehlung 22 der FATF bezüglich Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b umgesetzt. Diesbezüglich wurden diverse europäische Staaten verglichen. Zu den betrachteten Ländern

78 Association suisse des fabricants et commerçants de métaux précieux (ASFCMP)