Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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einzuhalten. Vom Begriff des Vorbereitens nicht erfasst werden Hilfspersonen, wie diese sinngemäss für Finanzintermediäre in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwV beschrieben werden. Hilfspersonen gelten als Personen, die von der Beraterin oder vom Berater sorgfältig ausgewählt wurden, deren oder dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, in die organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 8d VE GwG mit einbezogen werden und entsprechend aus- und weitergebildet werden. Sie handeln ausserdem ausschliesslich im Namen und auf Rechnung der Beraterin oder des Beraters, werden von der Beraterin oder dem Berater und nicht vom Endkunden entschädigt und haben mit der Beraterin oder dem Berater über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

Ziffer 1 erfasst das Vorbereiten oder Erbringen von Dienstleitungen bezüglich der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften oder Trusts. Unter Gründung sind alle Handlungen zu subsumieren, welche in der rechtlichen Entstehung einer Gesellschaft oder eines Trusts münden. Unter Führung sind grundsätzlich alle Geschäftsleitungsaufgaben zu verstehen, während unter dem Begriff Verwaltung die Aufgaben des Verwaltungsrats zusammengefasst werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Halten einer Organstellung in einer Sitzgesellschaft gemäss GwG als Tätigkeit eines Finanzintermediärs gilt (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GwV). Hat die Beraterin oder der Berater selbst eine Organstellung in einer Sitzgesellschaft inne, kommen folglich die Regeln für Finanzintermediäre zur Anwendung.

Ziffer 2 erfasst die Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziffer 1. Bei der Organisation der Mittelbeschaffung handelt es sich um Tätigkeiten wie beispielsweise die Eröffnung von Bankkonten zum Zweck der Kapitaleinzahlung.

Mit Ziffer 3 werden auch Dienstleistungen betreffend den Kauf und Verkauf von Gesellschaften gemäss Ziffer 1 erfasst.

Ziffer 4 enthält die Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für Gesellschaften und Trusts gemäss Ziffer 1. Bei dieser Tätigkeit stellt die Beraterin oder der Berater einer Drittperson beispielsweise die eigene Geschäftsadresse als Sitz für eine Gesellschaft zur Verfügung. Diese wird in der Folge im Handelsregister als Sitz der Gesellschaft eingetragen.

Ziffer 5 erfasst schliesslich die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners. Dabei tritt eine Drittperson an Stelle des eigentlichen Anteilseigners gegenüber einer Gesellschaft auf und lässt sich im entsprechenden Register eintragen. Eine Beraterin oder ein Berater lässt sich beispielsweise im Namen eines Aktionärs ins Aktienregister der Aktiengesellschaft eintragen. Obwohl der Aktionär alle seine Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft über die Beraterin oder den Berater wahrnahmen kann, bleibt er für die Gesellschaft anonym. Diese Anonymität besteht auch gegenüber einer Behörde, welche Einsicht ins Aktionärsregister nimmt. Eine solche Konstellation schränkt die Transparenz ein, da dem Anteilseigner Anonymität gegenüber der Gesellschaft und in der Folge auch gegenüber Behörden gewährt wird. In der Schweiz ist eine solche Konstellation nicht vorgesehen, weshalb der Geltungsbereich hier auf im Ausland domizilierte Gesellschaften eingeschränkt ist. Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit, dass eine Schweizer Beraterin oder ein Schweizer Berater eine solche Funktion für ihren oder seinen Kunden bei einer ausländischen Gesellschaft wahrnehmen kann.

Der Geltungsbereich gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Es bestehen in der Folge Unterschiede, ob die Dienstleistung bezüglich Gesellschaften in der Schweiz oder im Ausland erbracht wird. Während im Ausland alle Gesellschaften vom Geltungsbereich erfasst werden, lösen innerhalb der Schweiz nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sitzgesellschaften Sorgfaltspflichten aus. Bezüglich des Begriffs Sitzgesellschaften wird auf die langjährige Praxis der FINMA verwiesen. Eine entsprechende Definition ist in Artikel 2 Buchstabe a GwV-FINMA festgehalten. Bei