Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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Pflichten wird sinngemäss auf die jeweils bereits für Finanzintermediäre bestehende Norm im Geldwäschereigesetz verwiesen. Die Sorgfaltspflichten sind in der Geldwäschereiverordnung zu konkretisieren.

Art. 8c Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Kann der Beratende die Sorgfaltspflichten nicht wie vorgeschrieben erfüllen, darf er das Geschäft nicht durchführen oder hat dieses abzubrechen. Diese Pflicht wird mit Artikel 8c explizit im Gesetz festgehalten.

Art. 8d Organisatorische Massnahmen

Analog zur Bestimmung in Artikel 8 GwG betreffend die Finanzintermediäre wird vorgeschlagen mit Artikel 8d ebenfalls für Beraterinnen und Berater eine entsprechende Pflicht einzuführen. Zu den organisatorischen Massnahmen gehören eine genügende Ausbildung der mit Sorgfaltspflichten betrauten Personen sowie interne Kontrollen. Alle mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten betrauten Personen müssen folglich über das nötige Wissen zur Umsetzung dieser Pflichten verfügen und es sind interne Stichproben zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Dadurch wird intern die korrekte Einhaltung der Sorgfaltspflichten sichergestellt und überwacht.

Art. 9a, 10 Abs. 1 und 10a Abs. 1 erster Satz

Mit der Aufhebung des Melderechts wird der Verweis auf Artikel 305terAbsatz 2 StGB aus diesen Bestimmungen entfernt.

Art. 10a Abs. 6 (betrifft nur den französischen und den italienischen Text)

Bei den parlamentarischen Debatten zum GAFI-Gesetz 2014 wurde auf Wunsch des Gesetzgebers die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens vom Informationsverbot ausgenommen. Diese Ausnahme muss für Finanzintermediäre und Händlerinnen und Händler gelten. Der französische und der italienische Text nennen aber bisher nur den Finanzintermediär und stimmen diesbezüglich nicht mit der deutschen Version überein. Dies soll nun durch die Nennung der Händlerinnen und Händler im französischen und italienischen Text korrigiert werden.

Art. 10b Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

Der Gesetzesvorentwurf sieht im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Beraterinnen und Berater weder eine Meldepflicht noch ein Melderecht vor. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen im Rahmen der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht eine neue Bestimmung für Beraterinnen und Berater einzuführen, welche eine verträglichere Lösung für die Branche darstellt. Artikel 10b sieht entsprechend vor, dass die Beraterin oder der Berater das Geschäft abzulehnen oder abzubrechen hat, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das vom Kunden gewünschte Geschäft im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation steht. Gleichzeitig steht der Beraterin oder dem Berater in einem solchen Fall jederzeit die Möglichkeit zur Strafanzeige wegen Geldwäscherei, der entsprechenden Vortat, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation an die Polizei offen. Von dieser hat sie oder er aufgrund einer eigenen Interessenabwägung ebenfalls immer dann Gebrauch zu machen, wenn der Verdacht erst nach der erbrachten Dienstleistung entstehen sollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich eine Beraterin oder ein Berater, welche/r eine Geschäftsbeziehung trotz dem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung aufnimmt oder weiterführt, grundsätzlich auch der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei gemäss Artikel 305bisStGB oder zur Finanzierung des Terrorismus gemäss 260quinquiesStGB strafbar machen kann. Mit der Bestimmung wird de facto die Erbringung der Dienstleistungen mit einem vermutungsweisen Bezug zu Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation untersagt. Dadurch soll ein sauberer