Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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- Edelmetallwaren81: Fertig verarbeitete Edelmetallprodukte wie beispielsweise Schmuckstücke oder Statuetten.

- Mehrmetallwaren82: Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind, wie beispielsweise Gold mit einem Feingehalt von 750 vermischt mit Stahl.

- Halbfabrikate83: Zur Herstellung von Waren bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke mit einem gesetzlichen Feingehalt.

- Schmelzgut84: Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination, zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen sowie zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.

- Schmelzprodukte85: Durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.

Während es sich bei Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren typischerweise um Produkte zum Verkauf an Endkunde handelt, werden Halbfabrikate, Schmelzgut und Schmelzprodukte grundsätzlich nicht an Endkunden verkauft. Vom Geltungsbereich des Artikels 8a Absatz 4bis Buchstabe a VE GwG erfasst werden in der Folge Personen, welche mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzgut und Schmelzprodukten handeln.

Bezüglich Edelsteine besteht keine Schweizer Legaldefinition. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes sollen grundsätzlich jene von den teuersten in der Schweiz gehandelten Steine erfasst werden, die am häufigsten angeboten werden. Nach Rücksprache mit Branchenvertretern sind in der Folge der Rubin, der Saphir, der Smaragd und der Diamant vom Geltungsbereich zu erfassen. Diese Edelsteine werden sowohl als lose Steine als auch in Verbindung mit Schmuckstücken und ähnlichen Produkten gehandelt. Gemäss den Regeln zum Zolltarif handelt es sich bei Steinen, welche noch nicht in einem Endprodukt verarbeitet wurden, um weder aufgereihte, noch montierte oder gefasste Steine. Die Begriffe gemäss Zolltarif werden international verwendet. Vom Geltungsbereich des Artikels 8a Absatz 4bisBuchstabe b VE GwG erfasst werden in der Folge Personen, welche mit Rubinen, Saphiren, Smaragden und Diamanten in weder aufgereihter, noch montierter oder gefasster Form handeln.

1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

Art. 8b Sorgfaltspflichten

Das GwG wird mit dem neuen Abschnitt «1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater» ergänzt. Artikel 8b beinhaltet die entsprechenden Sorgfaltspflichten, die durch die Beraterinnen und Berater einzuhalten sind. Die Sorgfaltspflichten umfassen neben der Identifizierungspflicht und der Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ebenfalls Dokumentationspflichten und Abklärungspflichten. Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Absatz 1 Buchstabe b umfasst beispielsweise im Rahmen der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung an der Gesellschaft gemäss Artikel 2a Absatz 3 GwG, während beispielsweise im Rahmen der Organisation der Mittelbeschaffung auch die wirtschaftliche Berechtigung an den verwendeten Vermögenswerten massgeblich sein kann. Die Abklärung der Hintergründe und des Zwecks des Geschäfts gemäss Absatz 2 ist des Weiteren in jedem Fall vorzunehmen und nicht nur wenn dieses ungewöhnlich oder verdächtig erscheint. Bezüglich der einzelnen

81 Art. 1 Abs. 4 EMKG

82 Art. 1 Abs. 5 EMKG

83 Art. 52 Abs. 2 EMKV

84 Art. 1 Abs. 3 EMKG

85 Art. 1 Abs. 2 EMKG