Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Art. 23 Abs. 5 und 6
Die Frist von 20 Arbeitstagen für die Analyse der Meldungen durch die MROS in Absatz 5 wird aufgehoben. Das Gesetz sieht künftig keine Frist für die Durchführung der Analyse mehr vor. Die MROS wird jedoch darauf achten, ihre Analysen so rasch wie möglich und unter interner Priorisierung gravierender Verdachtsmeldungen durchzuführen. Die Pflicht der MROS, den Finanzintermediär über die Weiterleitung der Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde zu informieren, bleibt aber bestehen, da diese Mitteilung die allfällige Sperrung der Vermögenswerte auslöst (vgl. Art. 10 Abs. 1 GwG). Absatz 6, der Meldungen nach dem Melderecht betrifft, wird aufgehoben.
Art. 29 Abs. 1bisund 2ter
Mit Absatz 1biswird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die MROS und die SRO einander im Rahmen der Amtshilfe die Auskünfte erteilen können, die sie für die Durchsetzung des GwG benötigen. Die Bestimmung gilt für anerkannte SRO im Sinne von Artikel 24 GwG. Das sind Organisationen, denen der Gesetzgeber eine Regulierungs- und Aufsichtsaufgabe der angeschlossenen Finanzintermediäre zugewiesen hat. Diese SRO sind gemäss Rechtsprechung Beauftragte einer hoheitlichen Aufgabe88. Wie die FINMA oder die ESBK müssen auch sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu den nötigen Informationen bei der MROS haben.
Die Auskünfte können spontan oder auf Anfrage erteilt werden. Die Amtshilfe ist reziprok. Das heisst, die MROS kann den SRO oder die SRO der MROS Auskünfte erteilen. Der Austausch ist nur insoweit begrenzt, als die Auskünfte für die Durchsetzung des GwG benötigt werden müssen.
Die MROS als Verwaltungsbehörde, die Financial Intelligence produziert, kann in- oder ausländischen Behörden grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, mit diesen aber keine Unterlagen austauschen (vgl. Art. 30 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2bisGwG; vgl. aber Art. 23 Abs. 5 GwG betreffend die Meldungen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Der Austausch mit den SRO ist deshalb bewusst auf Auskünfte beschränkt.
Absatz 2terfolgt dem wichtigen Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit, dass vor der Weitergabe von Informationen einer ausländischen Meldestelle an eine inländische Drittbehörde die ausdrückliche Zustimmung der erteilenden Meldestelle erforderlich ist. Der Grundsatz gilt unabhängig von der Art der jeweiligen Drittbehörde, das heisst auch dann, wenn es sich um eine für die Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde handelt. Bisher betrifft Absatz 2ternur die Weitergabe an die Behörden gemäss Absatz 2, das sind die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, ohne FINMA oder ESBK. Die MROS wendet den Grundsatz aber bei der Amtshilfe mit der FINMA und der ESBK bereits heute an. Die Lücke im Gesetz soll deshalb mit einem Verweis auf die Aufsichtsbehörden gemäss Absatz 1 behoben werden.
Der Grundsatz der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung der erteilenden Stelle muss auch bei einer Weitergabe an Dritte gelten, die keine eigentliche (öffentliche) Behörde darstellen. Deshalb ist auch ein ausdrücklicher Verweis auf die SRO gemäss Absatz 1bisin Absatz 2ter aufzunehmen.
Art. 29a Abs. 2bis
Die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, Geldwäschereivortaten und der Terrorismusfinanzierung ist eine Kernaufgabe der MROS. Die MROS nimmt diese Aufgabe insbesondere über die vertieften Analysen der Verdachtsmeldungen wahr, die die Finanzintermediäre erstatten. Diese Analysen beruhen auf Informationen aus verschiedenen Quellen vertraulicher (polizeilicher und ähnlicher) oder öffentlicher Art. Auch über den Informationsaustausch mit ausländischen Meldestellen werden von der MROS
88 BGE 2C-887/2010 vom 28. April 2011, Erwägung 9.3