Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Informationen beschafft.
Dieser Kanal ist insofern von grosser Bedeutung, als Vortaten mehrheitlich im Ausland begangen werden89. Das Einholen von Informationen bei den Meldestellen der betroffenen Länder ist unumgänglich, um eine vollständige Akte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden erstellen zu können. Die ausländischen Meldestellen erteilen die Informationen aber in der Regel unter gewissen Auflagen. Der Bundesrat hat bereits dargelegt, dass sich die Meldestellen an die Auflagen halten müssen, die ihnen die ausländische Partnerstelle hinsichtlich der Verwendung auferlegt90. Auch die inländischen Behörden, an die die MROS die aus dem Ausland erhaltenen Informationen weitergibt, müssen diese Bedingungen respektieren.
Die Meldestellen erlauben meist die Weitergabe dieser Informationen an die Strafverfolgungsbehörden, nicht aber deren Verwendung im Strafverfahren beispielsweise als Beweismittel.
Die Einhaltung der in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)91 verankerten Verteidigungsrechte ist ein Pfeiler im Justizsystem des Rechtsstaats Schweiz. Die Auslegung dieser Rechte ist jedoch nicht in allen Staatsanwaltschaften gleich. Einige interpretieren sie so, dass alle von der MROS erhaltenen Unterlagen zu den Akten genommen werden müssen, auch wenn diese keine Beweismittel darstellen. Die Informationen der MROS könnten aber Informationen einer Meldestelle enthalten, die diese ausdrücklich nur unter der Voraussetzung erteilt hat, dass sie nicht zu den Akten genommen werden. Die einfachste Lösung, wie die MROS eine Missachtung der Auflagen der ausländischen Gegenstelle vermeidet, wäre diese Art von Informationen gar nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Dies ist jedoch nicht ideal, weil die Kenntnis von gewissen Informationen in einem Strafverfahren von grossem oder sogar entscheidendem Interesse sein kann. Haben die Strafverfolgungsbehörden von der Existenz dieser Informationen Kenntnis, können sie sie allenfalls über die Rechtshilfe in Form von Beweismitteln beschaffen, die im Strafverfahren verwendet werden können.
Für Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen und die die MROS an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, muss deshalb spezialgesetzlich eine besondere Regelung im GwG vorgesehen werden. Sie soll ermöglichen, dass die Staatsanwaltschaften nach den von der MROS festgelegten Bedingungen Kenntnis von Informationen erhalten, ohne diese in die Verfahrensakte aufnehmen zu müssen. Zu diesem Zweck wird ein neuer Absatz 2bisin Artikel 29a ins GwG aufgenommen. Um klarzustellen, dass diese Restriktionen lediglich in Bezug auf aus dem Ausland erhaltene Informationen greifen, wird in der neuen Bestimmung ein Bezug zu Artikel 29 Absatz 2terGwG (Zustimmung der ausländischen Meldestelle zur Informationsweitergabe) hergestellt.
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen
Sachüberschrift
Die Sachüberschrift von Artikel 34 GwG wurde bereits bisher dem Inhalt, der Datensammlungen nicht nur im Zusammenhang mit der Meldepflicht, sondern auch dem Melderecht betraf, nicht gerecht (vgl. heutiger Abs. 3). Auch wenn das Melderecht aufgehoben wird, muss die Überschrift umfassender formuliert werden (Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen). Ausserdem ist sie auf die Informationen zu erweitern, die von den Finanzintermediären gemäss Artikel 11a GwG an die MROS herausgegeben werden.
89 KGGT, Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz, Juni 2015, S. 4
90 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27. Juni 2012, BBl 2012 6941, hier 6954-6955.
91 SR 312.0