Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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ten gelten in der Folge für alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine entsprechende Dienstleistung erbringen, unabhängig von ihrem Berufsstand.

In derselben Weise wie bei den Händlerinnen und Händlern soll auch für die neue Kategorie lediglich eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit Sorgfaltspflichten auslösen. Es wird somit lediglich die gewerbliche Erbringung der Dienstleistung vom Geltungsbereich erfasst.

Vom Geltungsbereich erfasste Tätigkeiten

Dem FATF-Standard folgend, wird sowohl das Vorbereiten als auch das Erbringen der Tätigkeiten erfasst. In der Folge bedingt beispielsweise bereits das Erstellen eines Konzepts Sorgfaltspflichten. Eine solche Lösung ist deshalb sinnvoll, da die Ausarbeitung respektive das Erstellen eines Konzepts das Kernstück einer entsprechenden Beratung darstellen oder unabhängig vom eigentlichen Akt erbracht werden kann. Vom Geltungsbereich erfasst sind sowohl der eigentliche Akt der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften und Trusts als auch die Organisation der Mittelbeschaffung in diesem Zusammenhang. Des Weiteren wird der Kauf und Verkauf einer Gesellschaft sowie die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft oder einen Trust erfasst. Schliesslich soll auch die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners Sorgfaltspflichten auslösen.

Risikobasierter Ansatz

Der FATF-Standard unterscheidet in Empfehlung 22 nicht zwischen ausländischen und inländischen Gesellschaften. Ebenfalls wird nicht berücksichtigt, ob eine Gesellschaft operativ tätig ist oder nicht. Der Gesetzesvorentwurf verfolgt jedoch einen risikobasierten Ansatz. Dienstleistungen bezüglich der risikoärmsten Gesellschaften sollen, wo immer möglich, vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden.

- Sitz der Gesellschaften: Die Panama-Papers-Enthüllungen haben in erster Linie Handlungsbedarf bezüglich Gesellschaften mit Sitz im Ausland aufgezeigt. Des Weiteren bestehen diverse risikomindernde Faktoren im Zusammenhang mit inländischen Gesellschaften. Bei der Gründung von Schweizer Gesellschaften hat die Barliberierung des Kapitals zwingend bei einem Schweizer Bankinstitut zu erfolgen (Art. 633 OR). Das Bankinstitut seinerseits ist als Finanzintermediär vollumfänglich der Schweizer Geldwäschereigesetzgebung unterstellt, wodurch die auf dem Kapitaleinzahlungskonto eingehenden Vermögenswerte einer entsprechenden Kontrolle unterliegen. Werden Sacheinlagen bei der Gründung der Gesellschaft eingebracht, so müssen diese geschätzt und notariell beglaubigt werden. Für Schweizer Gesellschaften besteht des Weiteren ein Numerus Clausus, da das Gesetz eine beschränkte Anzahl von Gesellschaftsformen vorsieht und die Möglichkeit der Informationsbeschaffung ist sowohl für Schweizer als auch, im Rahmen der Rechtshilfe, für ausländische Strafverfolgungsbehörden sichergestellt. In der Folge ist davon auszugehen, dass ausländische Institute grundsätzlich ein entsprechend höheres Risiko darstellen als inländische Institute.

- Operativität der Gesellschaft: Für nicht operativ tätige Gesellschaften wird gemäss ständiger Praxis der FINMA der Begriff der Sitzgesellschaft verwendet. Sitzgesellschaften werden in erster Linie dazu verwendet Vermögens- oder Sachwerte zu halten oder zu verwalten. Sie werden des Weiteren regelmässig zur Errichtung von komplexen Gesellschaftsstrukturen genutzt. Die Verwendung einer Sitzgesellschaft ermöglicht dem Eigentümer von Vermögenswerten eine gewisse Anonymität. Dieser hat die Möglichkeit aufgrund der Nutzung einer Sitzgesellschaft beispielsweise im Zusammenhang mit Kontoverbindungen oder beim Abschluss von Geschäften nicht mit seinem eigenen Namen, sondern mit dem Namen der Sitzgesellschaft, an welcher er wirtschaftlich berechtigt ist, aufzutreten. Werden zusätzlich komplexe Gesellschaftsstrukturen genutzt, wird die Transparenz weiter verringert. Aus diesen Gründen ist bei Sitzgesellschaften im Vergleich zu operativ tätigen Instituten von einem erhöhten Risiko auszugehen.