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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 2 Seiten
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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdruckes
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a. mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind;
Art. 16a Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS
1Ist das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16a, 18, 21 Absatz 2 und 24 Absätze 3–5 ARV 1.
1 SR 822.222
201X–......