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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 3 Seiten

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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 13 Bst. b

Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11) dienen namentlich:

b. die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers, einschliesslich des automatisch aufgezeichneten Standorts des Fahrzeugs zu Beginn der beruflichen Tätigkeit, nach jeweils drei Stunden ununterbrochener Lenkzeit und am Ende der beruflichen Tätigkeit, sowie die vom Führer oder der Führerin datierten und unterschriebenen Ausdrucke;

Art. 13c Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und 5

1Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine Bewilligung nach Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verfügen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet (Art. 3 Abs. 1 Bst. c FKRV3).

1 SR 822.221

2 SR 741.41

3 SR 822.223

201X–......