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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 2 Seiten

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k. Sensorstörung in den letzten 10 Tagen;

l. Zeitpunkt der letzten Zeiteinstellung;

m. letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;

n. Zeitpunkt der letzten Kalibrierung;

o. Zeitpunkt der vorangehenden Kalibrierung;

p. Anschlussdatum des Fahrtschreibers;

q. Zeitstempel.

3Die per Funkverbindung übertragenen Daten werden von der Polizei nur für die Dauer einer Strassenkontrolle gespeichert und spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich der Verdacht einer Manipulation oder eines Missbrauchs im Laufe der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so werden die übertragenen Daten gelöscht.

Art. 22 Abs. 6 Bst. j

Betrifft nur den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr