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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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a. Er darf die Elektrizität der einzelnen Erzeugungsanlagen höchstens zu ihren Gestehungskosten einrechnen. Dieser Betrag darf nicht über den Gestehungskosten einer effizienten Produktion liegen.

b. Er zieht allfällige Unterstützungen vom Betrag nach Buchstabe a ab. Stammt die Elektrizität nicht aus seinen Erzeugungsanlagen, bestimmt sich der Abzug nach Artikel 4a.

3Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG beliefert, verwendet er für die Stromkennzeichnung die für diese Elektrizität ausgestellten Herkunftsnachweise.

4Nicht nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG eingerechnet werden dürfen die Kosten von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die im Einspeisevergütungssystem sind, von einer Mehrkostenfinanzierung oder von vergleichbaren kantonalen oder kommunalen Unterstützungen profitieren.

Art. 4a Abzug von Unterstützungen bei der Einrechnung von Beschaffungskosten

in den Tarifanteil für die Energielieferung

1Stammt die nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, so berücksichtigt er allfällige Einmalvergütungen oder Investitionsbeiträge bei der Bestimmung der höchstens einrechenbaren Kosten wie folgt:

a. Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen:

1. Wurde die Einmalvergütung vor der Beschaffung definitiv festgesetzt, so wird dieser Betrag abgezogen.

2. In den übrigen Fällen wird ein Abzug vorgenommen, sobald das Projekt in die Warteliste aufgenommen wird; die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach den Artikeln 7 und 38 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20173 (EnFV).

b. Investitionsbeiträge für Wasserkraft- und Biomasseanlagen:

1. Wurde der Investitionsbeitrag vor der Beschaffung definitiv festgesetzt, so wird dieser Betrag abgezogen.

2. In den übrigen Fällen wird ab Zusicherung dem Grundsatz nach ein Abzug in der Höhe des verfügten Höchstbetrags (Art. 54 Bst. b und Art. 75 Bst. b EnFV) vorgenommen.

2Wird eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag später abweichend vom nach Absatz 1 abgezogenen Betrag festgesetzt, so kann der Abzug mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festsetzung entsprechend angepasst werden.

3Weitere vergleichbare Unterstützungen, einschliesslich kantonale oder kommunale Unterstützungen, werden sinngemäss berücksichtigt.

3 SR 730.03