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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 31i

4b. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Art. 31i

1Die nationale Netzgesellschaft überträgt Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … in ihrem Eigentum stehen, die jedoch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d nicht zum Übertragungsnetz gehören, innerhalb von zwei Jahren gegen volle Entschädigung an den Eigentümer des Kraftwerks. Für die Abwicklung der Übertragung gilt Artikel 33 Absätze 5 und 6 StromVG sinngemäss.

2Wird der Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerks innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 endgültig eingestellt, so muss das Schaltfeld beim Übergang zu diesem Kraftwerk nicht mehr übertragen werden.

3Für den Einsatz von Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von Intelligenten Messsystemen sinngemäss.

4Vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG mit Elektrizität zu beliefern, dürfen die Verteilnetzbetreiber erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2022 Gebrauch machen.

II

1Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.

2Die Artikel 6 Absatz 1 und 6a treten am … (+2 Jahre) in Kraft.

3Die Änderungen der Artikel 4–4c und 24 Absatz 2 erster Satz gelten bis zum 31. Dezember 2022; danach sind diese Änderungen hinfällig.

… 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr