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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten
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3. Schnittstellen aufweist, insbesondere eine für die bidirektionale Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssystem und eine andere für den Betroffenen, die ihm mindestens ermöglicht, Messwerte im Moment ihrer Erfassung sowie die Lastgänge nach Ziffer 2 abzurufen, und
2Die Elemente eines solchen intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:
c. die Messdaten des Betroffenen, namentlich die Lastgangwerte, für diesen verständlich dargestellt werden;
Art. 8c Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 5 und 6
1Wenn ein Endverbraucher, ein Erzeuger oder ein Speicherbetreiber zustimmt, dass bei ihm ein intelligentes Steuer- und Regelsystem für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zum Einsatz gelangt, vereinbart er mit dem Netzbetreiber insbesondere: …
5Im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs darf der Netzbetreiber auch ohne Zustimmung des Betroffenen ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installieren.
6Im Fall einer solchen Gefährdung darf er dieses System auch ohne Zustimmung des Betroffenen einsetzen. Ein solcher Einsatz hat Vorrang vor Steuerungen durch Dritte. Der Netzbetreiber informiert die Betroffenen mindestens jährlich sowie auf Anfrage über die nach diesem Absatz getätigten Einsätze.
Art. 12 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 13a Bst. b
Als anrechenbare Kosten gelten:
b. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die im Sinn von Artikel 8c eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung (Art. 8c Abs. 1 Bst. c).
Art. 13b Anrechenbare Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze
1Als innovative Massnahme für intelligente Netze gilt das Nutzbarmachen und Nutzen neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung zum Zwecke der Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz des Netzes.
2Die Kosten solcher Massnahmen gelten wie folgt als anrechenbar, wobei jährlich insgesamt höchstens 500 000 Franken angerechnet werden dürfen:
a. als Kapitalkosten bis zu einem Betrag von höchstens 0,5 Prozent der anrechenbaren Kapitalkosten des Netzbetreibers im jeweiligen Jahr; und
b. als Betriebskosten bis zu einem Betrag von höchstens 0,5 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten des Netzbetreibers im jeweiligen Jahr.