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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten
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Art. 4b Mitteilung von Änderungen der Elektrizitätstarife
1Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.
2Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.4
Art. 4c Nachweis- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Lieferung von
Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG
1Auf Verlangen der ElCom weist der Verteilnetzbetreiber nach, dass bei der Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG sowohl für eigene als auch für andere Erzeugungsanlagen je Anlage höchstens die Kosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 in den Tarifanteil für die Energielieferung eingerechnet worden sind. Gelingt der Nachweis nicht, so dürfen die Kosten nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG eingerechnet werden.
2Stammt die gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, so meldet er der ElCom zwecks Plausibilisierung jährlich je Erzeugungstechnologie die Liefermenge und den durchschnittlich in die Tarife eingerechneten Preis. In Bezug auf Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW meldet er diese Angaben für jede Erzeugungsanlage einzeln.
Art. 5a Szenariorahmen
Der Szenariorahmen (Art. 9a StromVG) ist mit einer Periodizität von vier Jahren nach seiner Genehmigung zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen.
Art. 5b Grundsätze für die Netzplanung
1Die Grundsätze für die Netzplanung beschreiben insbesondere die für die Bemessung der Stromnetze relevanten betrieblichen Netznutzungsfälle, die anzuwendende Methodik und die netztechnischen Beurteilungskriterien.
2Netzbetreiber, die Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV betreiben, müssen ihre Grundsätze für die Netzplanung veröffentlichen.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).