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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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3Die Netzbetreiber dokumentieren ihre innovativen Massnahmen nach den von der ElCom festgelegten Mindestanforderungen und veröffentlichen die Dokumentation an zentraler Stelle. Sie beschreiben namentlich das Projekt, die angewendete Methode, den erwarteten und erzielten Nutzen sowie die Auslagen.

Art. 13c Anrechenbare Kosten von Massnahmen zur Sensibilisierung im Bereich

der Verbrauchsreduktion

1Als Massnahme zur Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion gilt es, wenn der Netzbetreiber die Messdaten der Endverbraucher in seinem Netzgebiet so bearbeitet, dass diese ihren individuellen täglichen, wöchentlichen und monatlichen Elektrizitätsverbrauch mit demjenigen anderer Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik vergleichen können.

2Die Kosten solcher Massnahmen gelten bis zu einem Betrag von höchstens 0,5 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten des Netzbetreibers im betreffenden Jahr, höchstens aber bis zu einem Betrag von 250 000 Franken pro Jahr, als anrechenbare Betriebskosten.

Art. 13d Anrechenbare Kosten von Informationsmassnahmen und von Öffentlich-

keitsarbeit

1Als anrechenbare Kosten von Informationsmassnahmen gelten die Kosten des Netzbetreibers für die Bereitstellung von schriftlichen oder mündlichen Informationen im Rahmen eines Vorhabens, namentlich über Umfang, Notwendigkeit und zeitlichen Ablauf des Vorhabens sowie über dessen voraussichtliche Auswirkungen auf Umwelt, Raum und Betroffene, soweit diese Informationen notwendig sind, um den vom Vorhaben Betroffenen die Meinungsbildung und die allfällige Mitwirkung am Verfahren zu ermöglichen (Art. 15 Abs. 3bisBst. b StromVG).

2Als anrechenbare Kosten von Öffentlichkeitsarbeit gelten die vom BFE bei den Netzbetreibern erhobenen Gebühren für die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone. nach Artikel 6b.

3Die anrechenbaren Kosten nach diesem Artikel gelten als anrechenbare Betriebskosten.

Art. 24 Abs. 2 erster Satz

2Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung von Elektrizität zum Referenzmarktpreis nach Artikel 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV fest. …