Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Zustellpreise der Post gestützt auf Artikel 92 BV möglich ist, besteht für eine direkte finanzielle Unterstützung der Presseunternehmen keine Verfassungsgrundlage. Diese müsste daher zuerst geschaffen werden.12

Andere Formen indirekter Förderung der Presse wären nur zulässig, wenn der Gesetzgeber sich dabei auf eine Grundlage in der Bundesverfassung stützen könnte (analog zu Art. 92 BV für die Vergünstigung der Posttarife). Im Bereich der Bestimmungen über die direkte Förderung von Medienanbieterinnen (Art. 20-61) und die indirekte Medienförderung (Art. 71-74) ist eine solche Verfassungsgrundlage nicht vorhanden. Somit darf das Gesetz nicht zu einer indirekten Förderung der Presse führen. Aufgrund der Konvergenz der Mediengattungen muss der Gesetzgeber besondere Sicherungen vorsehen, um sicherzustellen, dass die Subventionsmittel wirklich nur elektronischen Medienangeboten zugutekommen und nicht auch Presseerzeugnissen. Da gleichzeitig die Konvergenz nicht behindert werden soll, sind relativ detaillierte Bestimmungen über die buchhalterische Trennung des Print-Bereichs vom Bereich der elektronischen Medien erforderlich (Art. 56 und 75).

7.2 Rechtsetzungsdelegationen

Abgesehen von der generellen Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 114)

sieht der vorliegende Entwurf spezifische Rechtssetzungsdelegationen in verschiedenen Bereichen vor. Demnach regelt der Bundesrat Folgendes:

 Konkretisierung der Aufbereitung für Menschen mit Sinnesbehinderung (Art. 9);

 Verpflichtung von Medienanbieterinnen mit einem Leistungsauftrag, schweizerische oder andere

europäische Werke zu berücksichtigen (Art. 12);

 Verpflichtung von nationalen und sprachregionalen Fernsehveranstaltern ohne Leistungsauftrag

zur Filmförderung sowie zur Berücksichtigung schweizerischer oder anderer europäischer Werke (Art. 12);

 Regelung bestimmter Werbeformen vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit (Art. 13 Abs. 2);

 Ausnahmen vom Verbot, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienanbieterin, die regel-

mässig in Medienbeiträgen auftreten, in ihrer Werbung mitwirken (Art. 13 Abs. 3);

 Weitere Werbeeinschränkungen zum Schutz der Gesundheit und der Jugend (Art. 14 Abs. 5);

 Abweichungen von den Regelungen zur Einfügung und Dauer der Werbung (Art. 15 Abs. 1 und

2);

 Regelung der Einzelheiten über die Einfügung, die Dauer und den Umfang der Werbung in nicht

linearen Medienangeboten mit einem Leistungsauftrag (Art. 15 Abs. 4);

 Von den Sponsoringbestimmungen abweichende Regelung der Produkteplatzierung (Art. 18);

 Vorschriften zur Gestaltung der Werbung und des Sponsorings zum Schutz von Minderjährigen

(Art. 19 Abs. 1 und 4);

 Werbe- und Sponsoringeinschränkungen der SRG (Art. 27);

 Definition von Kommunikationsräumen, in denen Leistungsvereinbarungen zu regionalen Infor-

mationsleistungen abgeschlossen werden können (Art. 47 Abs. 3);

 Festlegung der Kosten, welche bei der Festlegung des Abgabenanteils für regionale Informati-

onsleistungen, Angebote für Bevölkerungsgruppen und partizipative Medienangebote berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2);

12 In der Vergangenheit sind alle Bestrebungen, eine Verfassungsgrundlage für eine direkte Presse- bzw. Medienförderung zu schaffen, gescheitert. In vier Anläufen haben Parlamentarierinnen und Parlamentarier in den letzten vierzig Jahren versucht, dem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen. Das Geschäft war aber zu keinem Zeitpunkt mehrheitsfähig und wurde stets unter Hinweis auf die Presse- bzw. Medienfreiheit und die drohende Gefahr der staatlichen Einflussnahme abgelehnt.