Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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mand-Angeboten und die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zu unabhängigen Medienregulierungsbehörden geplant. Eine Angleichung an EU-Recht wird geprüft, sobald der Inhalt eines allfälligen Abkommens mit der EU hinreichend bekannt ist.
6.2.2 Abweichungen von der AVMD-RL
Artikel 4 Buchstabe b 2 dieses Gesetzes definiert, was ein schweizerisches Medienangebot ist. Welche Rechtshoheitsregeln dabei zu befolgen sind, bestimmt Artikel 5 EÜGF. Diese Regelung wird als für die Schweiz geltender Staatsvertrag nach wie vor auf Fernsehdienste anwendbar sein. Trotzdem kann ein direkter Verweis im Gesetz auf das EÜGF mit Blick auf die in EU- und EWR-Staaten geltende Regelung in Artikel 2 AVMD-RL problematisch sein, denn die beiden Regelungen sind im Vergleich nicht vollständig deckungsgleich: Veranstalter aus Nicht-EU und Nicht-EÜGF-Staaten, die ihr Programm in einem EÜGF- oder EU-Staat verbreiten, werden unterschiedlich beurteilt. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 EÜGF ist ein solcher Veranstalter der Rechtshoheit des EÜGF-Staates unterstellt,
wenn er primär eine Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt und sekundär, wenn er eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt. Nach Artikel 2 Absatz 4 AVMD-RL ist diese Rangfolge umgekehrt. Dies kann im Fall der Schweiz als «Nur-EÜGF-Mitglied» zu Kompetenzkonflikten führen, wenn bei Streitigkeiten ein EU-Mitgliedstaat involviert ist. In Zukunft soll mit der laufenden Revision der AVMD-RL die Rechtshoheitsregeln noch einmal verändert werden (Art. 2 AVMD-RL). Der Unterschied zum EÜGF wird sich demzufolge noch vergrössern. Da eine spätere Anpassung der Schweiz an die Regelung in der AVMD-RL aufgrund der Teilnahme am Programm «Kreatives Europa» (vorher MEDIA)
nicht erschwert werden soll, müssen Kompetenzkonflikte mit anderen europäischen Staaten möglichst vermieden werden. Darum wird zur Klassifizierung eines «schweizerischen» Medienangebots ein genereller Verweis auf die für die Schweiz geltende staatsvertragliche Regelung gemacht. Damit ist die nötige Flexibilität gegeben, und der Bundesrat kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsebene einen präziseren Verweis auf das dannzumal geltende Vertragswerk machen.
Artikel 8 dieses Gesetzes setzt die Berücksichtigung des Jugendschutzes voraus. Laufende Arbeiten zu einem neuen Bundesgesetz über den Jugendschutz bei Filmen und Videospielen (JSFVG) des BSV bezwecken eine einheitliche Praxis des Jugendschutzes. Insbesondere soll das Gesetz die Angleichung zum Jugendmedienschutzniveau aus der EU-Richtlinie (AVMD-RL) vorsehen. Da dieses Gesetz ebenfalls elektronische Medienangebote in der Schweiz regelt, ist es sinnvoll, die Herstellung eines Mindestschutzniveaus bei elektronischen Medien in der Schweiz in beiden Gesetzesprojekten lückenlos zu gewährleisten. Eine Koordination mit den Arbeiten zum geplanten JSFVG ist deshalb erforderlich.
Artikel 10 regelt das Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen. Diese Vorschrift deckt sich mit der europäischen Vorgabe (Art. 15 AVMD-RL).
Artikel 12 setzt Förderungspflichten fest. Diese Vorschrift gleicht das schweizerische Recht an europäische Vorgaben der audiovisuellen EU-Richtlinie AVMD-RL (Art. 16 bis 18) an. Der schweizerische Gesetzgeber hat im Rahmen des RTVG diese Angleichung an die Vorgängerin der AVMD-RL (EU-Fernsehrichtlinie) bewusst angestrebt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1671). Die Regelung gilt nicht nur in den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch in den EFTA-EWR-Staaten (Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein). Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes gibt dem Bundesrat bei der Förderung schweizerischer und anderen europäischen Werken neu die Möglichkeit, auch für Medienanbieterinnen ohne Leistungsauftrag fixe Quoten vorzusehen. In Artikel 13 AVMD-RL gilt eine Förderungspflicht für Anbieter von nicht linearen Video-on-Demand-Diensten, welche den EU/EWR-Staaten eine gewisse Wahlfreiheit bei der Förderungsart lässt. Im Rahmen der Revision der Richtlinie soll Artikel 13 AVMD-RL künftig eine EU/EWR-weit geltende fixe Quotenregelung für Video-on-Demand-Anbieter vorschreiben.
Gemäss AVMD-RL gilt ein Werbeverbot für verschreibungspflichtige medizinische Behandlungen für lineares TV und Video-on-demand-Dienste sowie ein Verbot von Verkaufsangeboten für medizinische Behandlungen im linearen TV (Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Art. 21 AVMD-RL). Den Begriff der (verschreibungspflichtigen) medizinischen Behandlung gibt es im Schweizer Recht nicht. Der Bundesrat wird in