Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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4 beauftragt, Regelungen für die Einfügung, die Dauer und den Umfang von Werbung zu erlassen.

Nicht lineare Medienangebote fallen nicht in den Geltungsbereich des EÜGF.

Artikel 16 bis 18 dieses Gesetzes regeln das Sponsoring. Dass gemäss Artikel 16 Absatz 1 eine ungebührliche Beeinflussung durch den Sponsor unzulässig ist, entspricht dem EÜGF (Art. 17 Abs. 2 EÜGF). Die Bestimmungen zur Sponsornennung werden dem EÜGF ebenfalls gerecht (Art. 17 Abs. 1 EÜGF). Nach Artikel 17 Absatz 2 dürfen Unternehmen nicht als Sponsor auftreten, wenn sie zur Hauptsache Produkte herstellen oder anbieten, die nicht beworben werden dürfen. Dies entspricht Art. 18 Abs. 1 EÜGF. Nach Artikel 17 Absatz 4 ist das Sponsoren von Medienbeiträgen zu Nachrichten oder mit politischem Inhalt verboten, was dem EÜGF entspricht (Art. 18 Abs. 3 EÜGF). Auch die Bestimmungen zur Produkteplatzierung nach Artikel 18 sind kompatibel mit dem EÜGF.

Artikel 19 dieses Gesetzes wendet sich dem Schutz von Minderjährigen zu. Absatz 1 formuliert

Grundsätze für die Gestaltung von Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in denen Minderjährige auftreten. Dies ist grundsätzlich kompatibel mit den Vorgaben des EÜGF (Art. 11 Abs. 3 EÜGF). Das in Absatz 2 erwähnte vollständige Unterbrecherwerbeverbot für Medienbeiträge für Kinder ist strenger als die Mindestvorschriften nach EÜGF (vgl. Art. 14 Abs. 5 EÜGF). Diese sehen lediglich vor, bei Fernsehsendungen für Kinder, Unterbrechungen einzuschränken, statt diese gänzlich zu verbieten. Mit den europäischen Mindestvorschriften (Art. 11 Abs. 4 EÜGF) deckungsgleich ist jedoch das in Absatz 3 festgehaltene Werbeverbot für Verkaufsangebote, die sich speziell an Minderjährige richten. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat im Interesse des Jugendschutzes auch für das Sponsoring bestimmte Regeln zu erlassen. Diese Bestimmung ist EÜGF-kompatibel (Art. 11 Abs. 4 EÜGF).

Artikel 27 regelt die besonderen Bestimmungen für die SRG. Die Kompatibilität mit den europäischen Vorgaben, die den Erlass strengerer Bestimmungen erlauben, ist gegeben (Art. 28 EÜGF).

6.2 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht

6.2.1 «Kreatives Europa»

«Kreatives Europa» ist das Rahmenprogramm der EU zur Förderung der audiovisuellen und kulturellen Branche. Seit 2014 sind unter diesem Rahmenprogramm die zuvor eigenständig existierenden Unterprogramme MEDIA (zur Förderung der Filmbranche) und «Kultur» (zur Förderung der Kultur- und Kreativbranche) zusammengefasst. Die Schweiz hat zwischen 2006 und 2007 sowie zwischen 2007 und 2013 an MEDIA teilgenommen. 2013 verabschiedete der Bundesrat ein Verhandlungsmandat für die Erneuerung der Teilnahme der Schweiz an MEDIA. Nach Annahme der Masseneinwanderungsinitiative 2014 wurden die Gespräche über die Schweizer Beteiligung an MEDIA vorübergehend ausgesetzt, später aber wieder aufgenommen. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission über eine Teilnahme der Schweiz am neuen MEDIA-Unterprogramm werden derzeit im Rahmen der Verhandlungen über «Kreatives Europa/MEDIA» weitergeführt.

Will sich die Schweiz an diesem europäischen Filmförderprogramm anschliessen, wäre eine Anpassung an die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März 2010 (AVMD-RL)7 notwendig. Die AVMD-RL geht weiter als das für die Schweiz bereits geltende EÜGF. Sie setzt für die EU-Staaten verbindliche Mindeststandards für das lineare Fernsehen und, in einem etwas reduzierten Umfang, für nicht lineare Video-on-Demand-Inhalte. Die Richtlinie ist in Revision. Sie soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig sog. «Videoplattformen», die nutzergenerierte Inhalte über Algorithmen und andere automatische Verfahren organisieren, ins Recht fassen und deren Betreiber zu Massnahmen bezüglich Jugendschutz und des Verbots von Hassreden verpflichten. Ferner sind u.a. Liberalisierungsschritte bei Werbezeitvorschriften, fixe Quoten für europäische Werke in Video-on-De-

7 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.