Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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der Verordnung diese Werbung, gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 dieses Gesetzes, regeln, soweit dies aufgrund der europäischen Mindestvorschriften erforderlich ist.
Für nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag wird der Bundesrat nach Artikel 15 Absatz 4 beauftragt, Regelungen für die Einfügung, die Dauer und den Umfang von Werbung zu erlassen. Die AVMD-RL sieht für nicht lineare Dienste keine zeitlichen Vorgaben für Werbung vor. Bedingung für die Einsetzung der Werbung ist deren klare Abgrenzung zu redaktionellen Beiträgen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AVMD-RL).
Nach Artikel 17 Absatz 2 dieses Gesetzes dürfen Unternehmen nicht als Sponsor auftreten, wenn sie zur Hauptsache Produkte herstellen oder anbieten, die nicht beworben werden dürfen. Dies entspricht Art. 10 Abs. 2 und 3 AVMD-RL. Die AVMD-RL fordert darüber hinaus, dass auf das Sponsoring die generellen Regeln der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation angewandt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. h i.V.m Art. 9 und 10 AVMD-RL). Nach Artikel 17 Absatz 4 ist das Sponsern von Medienbeiträgen zu Nachrichten oder mit politischem Inhalt verboten, was den europäischen Vorgaben entspricht (Art. 10 Abs. 4 AVMD-RL). Sollte eine Harmonisierung mit der AVMD-RL angestrebt werden, müssten Ratgeber- und Verbraucher-Medienbeiträge von den zulässigen Produkteplatzierungen ausgenommen werden (Art. 11 AVMD-RL). Zudem müsste die bisherige Regelung der erleichterten Deklarationspflicht für Produkteplatzierungen mit geringfügigem Wert angepasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 3 RTVV).
Artikel 19 dieses Gesetzes wendet sich dem Schutz von Minderjährigen zu. Um eine komplette Harmonisierung mit der EU-Richtlinie zu erreichen, müssten die Medienanbieterinnen bestärkt werden, Verhaltenskodizes für Werbung gewisser ungesunder Nahrungsmittel in Kindersendungen zu entwickeln (Art. 9 Abs. 2 AVMD-RL). Diese Anforderung ist aber als politische Aufforderung an die EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Staaten zu verstehen. Sie ist «soft law» in dem Sinne, dass sie keine Grundlage für eine Staatshaftung nach EU/EWR-Recht bilden kann. In der Schweiz wurde gestützt auf die Schweizer Ernährungsstrategie 2017-2024 vom 12. Juni 2017 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beauftragt, bis Ende 2017 einen Aktionsplan mit konkreten Massnahmen und messbaren Zielen zu erarbeiten. Eines der Themen wird die an Kinder gerichtete Werbung für zu fetthaltige, zu süsse und zu salzige Lebensmittel sein.
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Bundesverfassung
Die für Radio und Fernsehen massgebliche Verfassungsbestimmung8 beinhaltet eine Zuständigkeitsvorschrift (Bundeskompetenz für die Gesetzgebung in Absatz 1) mit Rahmenbedingungen (Absätze 2, 4 und 5). Sie enthält in erster Linie einen Auftrag an den Gesetzgeber.
Im Zentrum steht dabei der Leistungsauftrag für Radio und Fernsehen (Absatz 2). Er umfasst die Bereiche Bildung, kulturelle Entfaltung, freie Meinungsbildung und Unterhaltung. Radio und Fernsehen haben sachgerecht zu berichten und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen (Absatz 2). Diese Zielvorgaben verpflichten den Staat dazu, durch geeignete Regeln und Instrumente ein vielfältiges, auch die Minderheiten berücksichtigendes Angebot zu ermöglichen bzw. zu erhalten. Neben dem Vielfaltsgebot prägt auch der Kulturauftrag die audiovisuelle Medienordnung in umfassender Weise. Ein wichtiges Element der kulturellen Entfaltung ist die Bildung, welche das Parlament im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung hervorgehoben und ausdrücklich in den Verfassungstext eingefügt hat. Aus dem Verfassungsauftrag wird auch die Pflicht der audiovisuellen Medien abgeleitet, alle Publikumssegmente anzusprechen und zu vernetzen (z.B. Menschen mit einer Behinderung, Menschen mit Migrationshintergrund, Jung und Alt, Frauen und Männer). Wichtig für die Schweiz ist sodann auch jener Aspekt des Integrationsauftrags, der einem Auseinanderdriften der
8 Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher den im Jahr 1984 in die alte Bundesverfassung eingefügten Art. 55bis übernommen und um die Bildung ergänzt hat.