Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Sprachgemeinschaften in unserem Land entgegen wirken soll. Dies unterstreicht Absatz 2 Satz 2 durch den Auftrag, die Besonderheiten des Landes (und die Bedürfnisse der Kantone) zu berücksichtigen.
Die durch Artikel 93 Absatz 2 BV vom Rundfunksystem geforderten verfassungsrechtlichen Leistungen darf der Staat nicht selber erfüllen, denn die Behörden dürfen nicht selber Programme veranstalten. Sie müssen aussenstehende, staatsferne Veranstalter mit dieser öffentlichen Aufgabe betrauen. Die Verfassung legt nicht fest, wie stark der Staat den Markt zu regulieren hat und welche Veranstalter den Leistungsauftrag erfüllen sollen. Auch die SRG ist im Verfassungstext nicht ausdrücklich erwähnt. Die massgebenden Vorschriften sind vielmehr auf der Regelungsstufe des Gesetzes (RTVG) zu formulieren.
Der Bund hat nicht nur die massgebenden Anforderungen an die Veranstalter zu formulieren und deren Erfüllung zu kontrollieren. Er muss auch die Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags sichern.9
Mit den Garantien der Programmautonomie und der Staatsunabhängigkeit hat die Verfassungsnorm auch grundrechtliche Bezüge (Absatz 3). Zum Schutz des Publikums und der Veranstalter ist für die Behandlung von Programmbeschwerden eine unabhängige Beschwerdeinstanz vorgesehen (Absatz 5).
Artikel 93 Absatz 4 BV verlangt zudem, dass auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, Rücksicht zu nehmen ist. Durch diese Vorschrift sollten ursprünglich v.a. die Printmedien und der Film vor den negativen Folgen des technischen Wandels abgeschirmt werden. Die Regelung soll u.a. einer übertriebenen Expansion aus öffentlichen Mitteln finanzierter Programmveranstalter entgegen wirken. Allerdings fliessen aus Absatz 4 keine scharf umrissenen Vorgaben an die Behörden. Das verfassungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bedeutet nicht, dass bisherige Strukturen zu erhalten oder bestehende Mediengattungen gegen Konkurrenz abzuschirmen wären.10
Obwohl Artikel 93 BV als Radio- und Fernsehartikel bezeichnet wird, erwähnt er auch andere Medienformen. Mit der Kategorie der «anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen» schuf der Verfassungsgeber einen Auffangtatbestand, um die Bestimmung für neue technologische Entwicklungen offen zu halten. Dadurch kann der Bund allfällige Regulierungslücken gesetzlich schliessen, ohne dass eine vorherige Ergänzung der Bundesverfassung nötig wäre.
Diese zukunftsgerichtete Regelung in Artikel 93 BV führt dazu, dass auch die gesamte öffentliche Kommunikation im Online-Bereich unter die eidgenössische Gesetzgebungskompetenz fällt. Der Verfassungstext liefert aber keine unmittelbare Antwort auf die Frage, in welche Richtung eine allfällige Regelung z.B. von Internetinhalten gehen könnte oder müsste. In Betracht kommen etwa gesetzliche Vorkehrungen gegen das – verglichen mit der Presse erhöhte – Gefährdungspotenzial von Online-Kommunikation für das Recht auf Achtung des Privatlebens. Nach herrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft11 kann der Bundesgesetzgeber im Online-Bereich aber auch an Leistungsaufträge gekoppelte Förderungsmassnahmen vorsehen.
Der verfassungsrechtliche Spielraum für eine finanzielle Unterstützung der gedruckten Presse mit Bundesmitteln ist dagegen eng. Während eine indirekte Presseförderung durch die Verbilligung der
9 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, hier 5040.
10 Vgl. Saxer Urs, Die Online-Aktivitäten der SRG und ihre rechtlichen Grenzen, sic! – Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 2011, S. 695 f.; Widmer-Schlumpf Eveline, Voraussetzungen der Konzession bei Radio und Fernsehen, Zürich 1990, S. 18.
11 Vgl. Zeller Franz/Dumermuth Martin, Kommentar zu Art. 93 BV Rz. 12 ff. in: Waldmann Bernhard, Belser Eva Maria, Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (BV), Basel 2015. Anderer Meinung: Saxer Urs/Brunner Florian, AJP 2018, S. 26, die die Möglichkeit von Leistungsaufträgen ausschliesslich im Bereich von Radio und Fernsehen bejahen.