Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten

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1 Ablauf des Verfahrens

Die Vernehmlassung über den Vorentwurf vom 25. Mai 2018 zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «14.422 n Einführung des Verordnungsvetos» wurde am 21. Juni 2018 eröffnet. Die Frist für die Eingabe von Stellungnahmen endete am 12. Oktober 2018. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantonsregierungen, die Konferenz der Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft und weitere interessierte Kreise.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsgesetzes soll die Bundesversammlung die Möglichkeit erhalten, gegen Verordnungen des Bundesrates oder der Departemente das Veto einlegen zu können.

23 Kantonsregierungen und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), sechs in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, fünf Dachverbände und 17 andere Verbände und Organisationen haben geantwortet. Insgesamt gingen somit 52 Stellungnahmen ein.

2 Stellungnahmen der Kantonsregierungen und der KdK

Es sind Antworten von 23 Kantonsregierungen eingegangen. Drei davon (ZG, ZH, NE) nehmen keine eigene inhaltliche Beurteilung der Vernehmlassungsvorlage vor, sondern verweisen auf die Stellungnahme der KdK. Alle Kantonsregierungen folgen in ihren Rückmeldungen, teilweise wortgetreu, dem Argumentarium der KdK und lehnen die Einführung des Verordnungsvetos ab.

2.1 Argumente für die Ablehnung des Verordnungsvetos

Für die Mehrheit der Kantonsregierungen würde die Einführung des Verordnungsvetos die Aufgabenteilung zwischen Parlament und Bundesrat in Frage stellen. Es sei die Aufgabe des Parlaments, mit der Ausarbeitung eines Gesetzes den grundsätzlichen politischen Willen festzulegen. Danach liege es in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Gesetze durch das Erlassen von Verordnungen umzusetzen. Ein Eingriff in diese Aufgabenteilung wäre gleichbedeutend mit einem Eingriff in die Gewaltentrennung. Einzig die Kantonsregierungen von Appenzell Ausserhoden und Solothurn äussern sich nicht zur Frage der Vermischung der Aufgabenteilung. Die Kantonsregierung von Appenzell Ausserhoden erachtet die Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Bundesversammlung als Sache der eidgenössischen Behörden und nimmt deswegen keine Stellung dazu. Beim Kanton Solothurn gilt es anzumerken, dass dieser als einziger Kanton in der Schweiz das Verordnungsveto bereits kennt.

Im Weiteren weisen die Kantonsregierungen darauf hin, dass ein Verordnungsveto die kantonale Umsetzung von nationalen Gesetzen erschweren würde. Dies deshalb, weil auf Grund des Vetorechts des Parlamentes das Inkrafttreten einer Verordnung hinausgezögert würde, was für das Gesetz einen verlängerten «Schwebezustand» zur Folge hätte. Um gesetzliche Bestimmungen möglichst schnell umsetzen zu können, treffen die Kantone heute ihre eigenen Dispositionen bereits parallel zur Ausarbeitung der bundesrätlichen Verordnungen. Solche Vorarbeiten erachten die Kantonsregierungen beim Vorhandensein des