Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten
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Verordnungsvetos als nicht mehr sinnvoll, da sie sich nicht mehr sicher sein könnten, ob die Verordnung auch tatsächlich so in Kraft treten wird oder nicht. Allfällige Verzögerungen auf Bundesebene könnten nicht mehr durch eine kürzere Umsetzungsfrist in den Kantonen kompensiert werden.
Zudem sehen die Kantonsregierungen ganz grundsätzlich keinen Änderungsbedarf der bestehenden Ordnung. Das Parlament könne ein Gesetz bereits heute so formulieren, dass der Bundesrat nur noch über einen eingeschränkten Spielraum bei der Ausarbeitung der dazugehörigen Verordnung verfügt. Zusätzlich kenne das Parlament beispielsweise mit dem Konsultationsrecht der Kommissionen oder der Einreichung von parlamentarischen Vorstössen bereits Instrumente, um auf vom Bundesrat ausgearbeitete Verordnungen Einfluss nehmen zu können.
Die KdK und einige Kantonsregierungen äussern in ihren Stellungnahmen weitere Bedenken bezüglich der Einführung des Verordnungsvetos: Die Kantonsregierungen von Bern, Glarus, Thurgau und Waadt sowie die KdK geben zu bedenken, dass das Verordnungsveto das Parlament dazu verleiten könnte, Gesetze ungenau zu beraten und unklar zu formulieren, da es bei den Verordnungen noch einmal in den Prozess eingreifen kann und allfällige Mängel korrigiert werden können. Um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Bundesrechts vorbereitet zu sein, müssten die Kantone ihre politischen Prozesse anpassen sowie mit einem Mehraufwand in den Bereichen der Kommunikation und auf organisatorischer Ebene rechnen (KdK, BE, GE, SO, SZ). Die KdK und die Kantonsregierung Basel-Landschaft äussern sich auch dahingehend, dass das Verordnungsveto als Ausdruck eines grundsätzlichen Misstrauens gegenüber der Exekutive interpretiert werden könne. Die Funktion des Bundesrates als konsensorientierte Kollegialbehörde würde damit untergraben werden, so die Begründung. Zu guter Letzt sieht die KdK die Rechtskontrolle nicht als Aufgabe des Parlamentes an, sondern der Justiz. Diese sei dafür viel besser geeignet und eine zusätzliche Kontrolle der Verordnungen durch ein politisches Gremium sei weder notwendig noch sachgerecht.
2.2 Änderungsanträge
Trotz ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Verordnungsvetos nahmen die KdK und die Kantonsregierungen Stellung zu den einzelnen Artikeln:
Art. 129b ParlG: Die KdK erachtet es als unbefriedigend, dass eine neu zu erlassende Verordnung bei einem erfolgreichen Verordnungsveto gesamthaft nicht in Kraft treten kann, auch wenn die Verordnung nur teilweise bestritten ist. Die Rechtsfolge gemäss Art. 129b Abs. 4 wird als nicht passend eingeschätzt.
Art. 22a Abs. 1 ParlG: Das Verordnungsveto soll nur für neu erlassene bundesrätliche Verordnungen gelten und nicht auch für Departementsverordnungen. Art. 22a Abs. 1 ist ausserdem klarer zu formulieren. Die Möglichkeit zur Konsultation soll explizit nur dann bestehen, wenn keine Dringlichkeit besteht oder es die zeitlichen Verhältnisse zulassen.
Art. 22a Abs. 3 Bst. c ParlG: Der in diesem Absatz vorgesehene Ausnahmetatbestand wird als problematisch angesehen. Eine ganze Reihe von bestehenden Gesetzen müssten dadurch angepasst werden und bei jedem Gesetzeserlass oder jeder Gesetzesrevision müsste geprüft werden, ob eine entsprechende Ausnahmebestimmung mitaufgenommen werden muss. Die