Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten

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Einzelne Verbände und Organisationen begründen ihre Haltung noch mit weiteren Erklärungen. Für den Verband der Spitäler der Schweiz ist die Vetomöglichkeit bei Verordnungen wichtig, da gerade Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung immer wieder rechtsetzenden Charakter hätten. Handel Schweiz und Treuhand Suisse erhoffen sich vom Verordnungsveto eine Eindämmung der Regulierungen und der Bürokratie. Zu guter Letzt ist das Vetorecht für das Centre Patronal die logische Folge davon, dass die Möglichkeit des Bundesrates Verordnungen zu erlassen, auf der Kompetenzdelegation durch das Parlament beruht. Wer Zuständigkeiten delegiert, sollte auch die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen einzugreifen.

5.2 Weitere Stellungnahmen: Gegner des Verordnungsvetos

Der ablehnenden Haltung des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV), des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI), der publica und der Federation des Entreprises Romandes (FER) liegt die Argumentation zu Grunde, dass das Verordnungsveto einen Eingriff in die Gewaltentrennung sei und zu unklaren Zuständigkeiten sowie zu einer Vermischung der Verantwortlichkeiten führe. Das Parlament verfüge bereits heute über die Mittel und Möglichkeiten, um die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens auf Verordnungsstufe prüfen und, falls für notwendig erachtet, korrigierend eingreifen zu können. Es könne auch bei der Formulierung der Gesetze den Spielraum für die Umsetzungsverordnungen enger oder weiter gestalten. Wie die Kantone befürchten auch der VSEI, die FER und die publica eine Verzögerung, bis die Gesetze und die Verordnungen umgesetzt werden können. Dadurch würden Rechtsunsicherheiten und Effizienzverluste für Unternehmen entstehen, was nicht im Interesse der Wirtschaft sei. Gerade die publica weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Rechtsunsicherheit mit einem Vertrauensverlust der Versicherten und Arbeitgeber in die 2. Säule einhergehen könnte. Für die publica müssten ausserdem nebst Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 BVV 2 noch weitere Artikel vom Verordnungsveto ausgenommen werden. Dies deshalb, weil im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Verordnungsänderung nicht direkt umgesetzt werden kann, sondern immer auch Anpassungen der betroffenen Reglemente notwendig sind. Diese Änderungen sind zeitlich aufwändig, weshalb jeweils bereits daran gearbeitet wird, bevor der definitive Verordnungstext des Bundesrates vorliegt. Im Falle der Einführung des Verordnungsvetos würde die Sicherheit wegfallen, ob und wie die Reglemente angepasst werden müssen.

Als weitere Argumente gegen die Einführung des Verordnungsvetos werden hervorgebracht: Zusätzliche Belastung von Parlament und Bundesrat (VöV), Verkomplizierung des Gesetzgebungsprozesses (VSEI), Gefahr der unsauberen Ausarbeitung von Gesetzen durch das Parlament (FER) sowie der Umstand, dass das Verordnungsveto auch als Misstrauensantrag dem Bundesrat gegenüber verstanden werden kann (FER).

5.3 Änderungsanträge

Von verschiedenen Verbänden und Organisationen sind Änderungsanträge zu den einzelnen Artikeln eingegangen.

Art. 129b Abs. 2 ParlG: Der Spitalverband H+ erachtet das notwendige Quorum von 1/3 der Mitglieder eines Rates zur Einreichung eines Vetos als zu hoch. Gemäss H+ könnte dieses auf die Hälfte oder 2/3 der zuständigen Sachkommissionsmitglieder reduziert werden. Ebenfalls