Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten

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KdK schlägt vor, Bst. c dahingehend zu ändern, dass Verordnungen die periodisch neuen Entwicklungen angepasst werden, nicht dem Verordnungsveto unterstehen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. ebisPublG: Für die KdK ist es ausreichend, nur auf Verordnungen Bezug zu nehmen, die dem Veto unterstehen. Die Formulierung «[…] die rechtsetzende Bestimmungen enthalten […]» kann gestrichen werden. Gemäss Art. 22a Abs. 2 ParlG ist das Veto nur bei Verordnungen möglich, die rechtsetzende Bestimmungen enthalten.

Art. 13a Abs. 1 Bst. bbisPublG: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist neu eine Publikationspflicht für Erläuterungen zu rechtsetzenden Verordnungen vorgesehen. Dies wird von der KdK grundsätzlich begrüsst. Ihr erscheint jedoch die Verknüpfung der Publikationspflicht mit dem Verordnungsveto als sachfremd. Vielmehr sollte die Publikationspflicht für die Erläuterungen sämtlicher Verordnungen eingeführt werden und nicht nur für jene, die dem Veto unterstellt wären. Deshalb ist die KdK der Meinung, dass die Publikation von Erläuterungen zu Verordnungen in einem separaten Projekt angegangen und eine umfassende Regelung angestrebt werden sollte. Ausserdem soll die Veröffentlichung der Erläuterungen zwingend in den Amtssprachen gemäss Art. 70 Abs. 1 BV erfolgen (Deutsch, Französisch und Italienisch).

Zusätzlich zu den Bemerkungen der KdK schlägt der Kanton St. Gallen vor, dass der Bundesrat zukünftig bereits in der Botschaft zu einem Gesetzesentwurf aufzeigt, wie das angedachte zugehörige Verordnungsrecht ausgestaltet wird. Die Kantone Bern, Genf, Glarus und Thurgau fordern ausserdem, die Frage der Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Verordnungsvetos eingehender zu prüfen.

3 Stellungnahmen der politischen Parteien

Es sind Stellungnahmen von sechs politischen Parteien eingegangen.

3.1 BDP, CVP, FDP, GLP, SVP: Grundsätzliche Unterstützung der Vorlage

Fünf Parteien befürworten die Einführung des Verordnungsvetos (BDP, CVP, FDP, GLP, SVP). BDP, CVP, FDP und GLP stehen den hohen Hürden zur Ergreifung des Vetos positiv gegenüber. Damit werde einem möglichen Missbrauch des Instrumentes vorgebeugt. Des Weiteren sehen die Parteien im Verordnungsveto ein Instrument zur «Notbremse» (BDP, GLP) und betonen die präventive Wirkung von diesem (BDP, GLP, SVP). Sollte die präventive Wirkung nicht wie gewünscht funktionieren, stelle das Verordnungsveto ein wirksames Instrument zur Korrektur von vom Bundesrat erlassenen Verordnungen dar (BDP, CVP, FDP).

Die BDP ist mit dem Gesetzesentwurf grundsätzlich einverstanden. Sie fordert aber, dass ein Vetoantrag, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rates eingereicht worden ist, auch dann in den Räten behandelt wird, wenn die beratende Kommission zuvor einen ablehnenden Entscheid getroffen hat (entspricht dem Vorschlag der Minderheit II).

Für die GLP ist die Frist von 15 Tagen zur Einreichung des Vetos zeitlich zu knapp. Diese Frist sollte angepasst werden. Die GLP fordert ausserdem die Einrichtung eines elektronischen Tools für die Unterschriftensammlung. Ebenfalls sollte die Möglichkeit einer Fristerstreckung während Ferien- und Feiertagen abgeklärt werden, ähnlich den Regelungen wie sie schon beim Vernehmlassungsverfahren bestehen. Wie bereits die KdK, fordert auch die GLP, dass die