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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten
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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom … 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt namentlich:
a. für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
2. die Anforderungen an die Organisation,
3. die Vorgaben an die Rechnungslegung;
b. für Banken:
1. die Einlagensicherung,
2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
c. für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung von deren Sanier- und Liquidierbarkeit.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch auf die Personen nach Artikel 1b BankG Anwendung, sofern keine besondere Regelung besteht.
Art. 2 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1Aufgehoben
2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:
SR ..........
1 SR … 2018–......