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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom … 2018

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt namentlich:

a. für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:

1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,

2. die Anforderungen an die Organisation,

3. die Vorgaben an die Rechnungslegung;

b. für Banken:

1. die Einlagensicherung,

2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;

c. für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung von deren Sanier- und Liquidierbarkeit.

2 Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch auf die Personen nach Artikel 1b BankG Anwendung, sofern keine besondere Regelung besteht.

Art. 2 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1Aufgehoben

2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:

SR ..........

1 SR … 2018–......