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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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Art. 42 Abs. 2ter

2ter Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG9 prüfen (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), beträgt mindestens 2500 Franken.

Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG10 einreichen, müssen die Voraussetzung nach Artikel 11dbis Absatz 3 zweiter Satz innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... erfüllen.

2. Verordnung vom 6. November 200211 zum Konsumkreditgesetz

Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite

1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.

3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit-Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 2830 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.

4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.

Art. 7a Umfang der Sicherheit

1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:

a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;

b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;

c. 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.

9 SR 952.0

10SR 952.0

11 SR 221.214.11