Vorlage

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 14b Geschäftskreis

(Art. 1b Abs. 3 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.

2 Der Geschäftskreis und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.

Art. 14c Geschäftsführung

(Art. 1b Abs. 3 Bst. d und Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG)

1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 14d Organe

(Art. 1b und Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.

2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein.

3 Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1b BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapital beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 14e Compliance und Risikomanagement

(Art. 1b Abs. 3 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)

1 Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem.

2 Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können.

3 Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein.