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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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Art. 3 Nichtbanken

(Art. 1 Abs. 2 BankG)

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder als Personen nach Artikel 1b BankG, auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

Art. 6 Abs. 3

3 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt ebenfalls, wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt und:

a. als Haupttätigkeit eine gewerblich-industrielle Tätigkeit ausübt und die Publikumseinlagen für die Finanzierung dieser Tätigkeit verwendet; oder

b. die Einlagen zur Finanzierung des privaten Konsums verwendet.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG

(Art. 1b BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden verständlich, umfassend und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:

a. über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;

b. darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.

2 Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen.

3 Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein.

4 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG:

a. der Kundin oder dem Kunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben;

b. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann.

5 Als dauerhafter Datenträger nach Absatz 4 gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.