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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

a. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;

b. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;

c. 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom….

Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommene Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom …der Informationsstelle zu melden.

Anhang

Umfang des Zugriffs Definitionen K1 und K2

K1 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die ei-

nen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat oder vermittelt bzw. vermittelt hat

K2 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die zur

Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt

3. FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 200812

Art. 3 Abs. 1 Bst. asexies

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

asexies. dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193413 (BankG);

Gliederungstitel nach Art. 19d

2b. Abschnitt: Personen nach Artikel 1b BankG

Art. 19e Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1b BankG14 pro Jahr.

12 SR 956.122

13 SR 952.0

14 SR 952.0