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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten
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Art. 11c Bst. c
Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:
c. die leitenden Prüferinnen oder Prüfer.
Art. 11dbisFachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach
Art. 1b BankG
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG7, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
3 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben.
4 Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses Artikels absolviert haben.
Art. 38. Abs. 8
8 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG8 (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.