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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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4 Die Person nach Artikel 1b BankG kann die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement Dritten übertragen, sofern diese über die für diese Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

5 Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1b BankG Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese:

a. einen Bruttoertrag von weniger als 1,5 Millionen Franken erzielen;

b. den Nachweis erbringen, dass sie über ein Geschäftsmodell mit geringen Risiken verfügen.

Art. 14f Verwahrung von Publikumseinlagen

(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG)

Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen in der Schweiz und getrennt von den eigenen Mitteln verwahren.

Art. 14g Interessenkonflikte

(Art. 1b BankG)

1 Personen nach Artikel 1b BankG treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

2 Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.

Art. 16 Sachüberschrift

Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

Einfügen nach Art. 17

Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG

(Art. 1b Abs. 3 Bst. c und Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

1 Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 5 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen gemäss Artikel 5, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.

2 Die FINMA regelt die Einzelheiten und kann im Einzelfall höhere Anforderungen an das Mindestkapital stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint.

3 Die Bestimmungen der ERV und der Liquiditätsverordnung vom 30. November