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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 10 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Angaben zu Personen und Beteiligten

(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)

1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder für eine neue Person nach Artikel 1b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Art. 8a Änderung von Tatsachen

(Art. 1b und 3 Abs. 1, 2 und 3 BankG)

1 Banken und Personen nach Artikel 1b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Organisation der Banken

Gliederungstitel nach Art. 14

2a. Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1b BankG

Art. 14a Rechtsform, Sitz und Kerntätigkeit

(Art. 1b und Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG)

1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:

a. Aktiengesellschaft;

b. Kommanditaktiengesellschaft;

c. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2 Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die Kerntätigkeit in der Schweiz ausüben.