Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung –FinTech-Bewilligung Ergebnisbericht
gelten müssen. SBVg und VSKB fordern, dass FinTech-Unternehmen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Obligationenrechts (OR)9 unterstellt werden. SH hat Zweifel, ob die FinTech-Unternehmen mit den Sorgfaltspflichten im Geldwäschereibereich und den dafür erforderlichen Abwehrdispositiven umzugehen wissen, während der SGB der Meinung ist, es brauche eine Anpassung des GwG, um Regulierungslücken zu vermeiden.
Nach Meinung eines Teils der Vernehmlassungsteilnehmer sollte jegliche Markt- und Wettbewerbsverzerrung vermieden und die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer gewährleistet werden (JU, SGV, VSV, CP, FER, ICT). Der SGV präzisiert, die FinTech-Unternehmen müssten nach Massgabe von FINIG und FIDLEG gleich wie die anderen Akteure behandelt werden, während JU verlangt, dass die geplanten Erleichterungen auch den kleinen Regionalbanken zugutekommen sollten. Nach Meinung des VSV wurde das Prinzip, gleiche Tätigkeiten gleich zu regeln, zwar bei der Revision der VKKG berücksichtigt, nicht aber in der Frage der Anlageberatung. AG, SH und die FDP betonen erneut, dass dem Bankensektor durch die Einführung der neuen Bestimmungen kein Wettbewerbsnachteil erwachsen dürfe. Auch die etablierten Finanzdienstleistungserbringer und Finanzinstitute sollen die Möglichkeit haben, Fin-Tech-Geschäftsmodelle einzusetzen (SPS, SBVg, economiesuisse, VSPB, VSKB) und FinTech-Tochtergesellschaften, für die die gleichen regulatorischen Anforderungen gemäss FinTech-Bewilligung gelten (SBVg, VSKB), kaufen oder gründen zu können. Die Vorlage sollte ausdrücklich präzisieren, dass solche FinTech-Tochtergesellschaften vom Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind und die Obergrenze von CHF 100 Millionen für jede Einheit einzeln errechnet wird (JU, CP).
Zu den FinTech-Geschäftsmodellen im Geltungsbereich von Art. 1b BankG gehören insbesondere das Verwalten von Kryptowährungen, Wallets und die Kontoführung (SBVg, SFTI). SwissBorg ist der Meinung, dass gewisse Bestimmungen das Risiko in sich bergen, die Entwicklung von Geschäftsmodellen geradezu zu verhindern, weil diese weder vom geltenden Recht erfasst werden, noch die technologische Weiterentwicklung bestehender Modelle sind. Sie hat hierbei insbesondere die dezentralen autonomen Organisationen (decentralized autonomous organizations, DAO) im Auge. Der SGV erhebt einen ähnlichen Vorwurf: Die Vorlage sei auf ganz bestimmte Geschäftsmodelle zugeschnitten, die seiner Ansicht nach in baldiger Zukunft obsolet werden könnten.
Für manche Vernehmlassungsteilnehmer ist es wichtig und dringlich, dass Blockchain-Gesellschaften Zugang zum Bankensystem erhalten, d.h. dass sie namentlich Bankkonten eröffnen und Lizenzen für Börsenplattform erhalten dürfen (NE, GE, ZG). GLP, SBVg, economiesuisse, SGV, KFS, ICT fordern zudem für die Träger einer FinTech-Bewilligung Zugang zum Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC) und zu Girokonten der Schweizerischen Nationalbank (SNB); nur so kann verhindert werden, dass sie seitens der anderen, etablierten Akteure Restriktionen unterworfen werden (SBVg, economiesuisse, SGV, KFS). SBVg, SFS und SFTI betonen, dass die Träger einer FinTech-Bewilligung ohne Zugang zu den Girokonten der SNB auch keinen Zugang zum SIC, zu SIX Swiss Exchange oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen erhalten.
3.2 Bankenverordnung
Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der BankV auf die Personen nach
Art. 1b BankG (Art. 1 Abs. 2 E-BankV) wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern (SH, EXPERTsuisse, KFS, SFTA, SwissBorg, Uni ZH) kritisiert oder abgelehnt. Die Bestimmung sei nicht präzise genug und öffne den zuständigen Stellen einen grossen Ermessensspielraum (SH), lasse zahlreiche Fragen offen statt Klarheit über die anwendbaren Rechtsregeln zu schaffen (KFS), gefährde die Rechtssicherheit (KFS, SFTA) zumindest in der Anfangsphase (EXPERTsuisse), beeinträchtige die Vorhersehbarkeit des Rechts, widerspreche dem Prinzip der Rechtssetzungslehre, wonach soweit als möglich auf Analogieandordnungen zu verzich-
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