Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung –FinTech-Bewilligung Ergebnisbericht
ten sei (Uni ZH) und laufe dem eigentlichen Ziel der Vorlage zuwider (SwissBorg). Die Vernehmlassungsteilnehmer fordern deshalb, dass die geltenden Regeln klar definiert (SH), in der Verordnung explizit genannt (SFTA) oder durch die FINMA präzisiert werden müssen (EX-PERTsuisse), zum Beispiel in einem Rundschreiben (SwissBorg).
Die Gewerbsmässigkeit (Art. 6 E-BankV) bereitet einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer Sorgen. Die GLP ist der Ansicht, dass nur die im Aktivgeschäft tätigen Anbieter als gewerbsmässige Akteure gelten sollen. Für Switzerlend AG werden zwar der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 E-BankV und damit die vorgesehenen Ausnahmen weit gefasst, aber es ist unklar, welche Kredite nicht unter den Begriff «gewerblich-industrielle Tätigkeit» oder «privater Konsum» fallen. Cashare begrüsst die Ausnahme, die für den privaten Konsum gemacht wird. Aufgrund der Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen «Einlagen» und «Publikumseinlagen» empfiehlt EXPERTsuisse, durchgehend entweder den Begriff «Einlagen» oder «Publikumseinlagen» zu verwenden, sofern sie sich inhaltlich nicht unterscheiden.
Die Auslegung des Anlage- und Verzinsungsverbots im Rahmen der Verwahrung von Publikumseinlagen (Art. 14f E-BankV) wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern (GLP, SBVg, economiesuisse, KFS, ICT, SFS, SFTI, VSKB) als zu eng beurteilt. Sie führe langfristig zu einem Wertzerfall der Einlagen (GLP) und schränke den Anwendungsbereich der «Fin-Tech-Lizenz» empfindlich ein (KFS). Uni ZH hebt hervor, dass die neue Formulierung ein engeres Regulierungskonzept für die Schwarmkreditvermittlung zur Folge haben dürfte. SBVg, economiesuisse, KFS, ICT, SFS, SFTI plädieren für mehr Flexibilität, damit die Einlagen auf sichere und solide Weise gehalten werden können. Um Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt EXPERTsuisse die Präzisierung, dass Publikumseinlagen ausschliesslich bei Banken gehalten werden dürfen. Trotz Anlageverbots sollten die entgegengenommenen Einlagen an einen Dritten weitergegeben werden dürfen (SBVg, ICT, SFTI, VSKB). Die GLP fordert eine rasche Klärung der Rechtslage bezüglich Kryptowährungen und wirft die Frage auf, was mit der «Verwahrung in der Schweiz» gemeint ist, während SwissBorg befürchtet, dass diese Vorschrift für Kryptoanlagen problematisch ist, die Innovation bremst und die FinTech zu abhängig macht. Die GLP findet ausserdem die Auslegung der Trennung zu restriktiv. Swiss-Borg hebt hervor, dass das Konzept der Trennung der Einlagen in Kryptowährungen in Anbetracht der Funktionsweise, die solchen Kryptoanlagen eigen ist, schwierig sei. Soweit es um die Einhaltung des GwG geht, sind die im Erläuterungsbericht angeführten Gründe zwar nachvollziehbar, doch müsste ein Mindestbetrag festgelegt werden, um zu vermeiden, dass die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung sich auf sämtliche Plattformen erstreckt (Uni ZH). Der SGB rät zu einer strengen Auslegung des Verbots.
Es wäre angebracht, die Informationspflicht der Personen nach Art. 1b BankG (Art. 7a E-BankV) mit derjenigen der «Sandbox» zu koordinieren, denn Art. 6 enthält keine Gesamtverpflichtung (esisuisse). Esisuisse verlangt ausserdem eine klare Unterscheidung der Begriffe «Einleger» und «Kunde». Uni ZH weist darauf hin, dass das Adjektiv «umfassend» nicht nur zum Adjektiv «verständlich» in Widerspruch stehen kann, sondern auch die Erkenntnis der Behavioral Economics übersieht, wonach mehr Information nicht zwingend besser ist. EX-PERTsuisse hält fest, dass das Adjektiv «verständlich» einen grossen und schwierig zu prüfenden Ermessensspielraum lässt und empfiehlt die Streichung dieses Adjektivs. Seines Erachtens genügt es, wenn die Information «umfassend» und «schriftlich» erfolgt, wobei mit «umfassend» nicht alle, sondern nur die signifikantesten Risiken gemeint sind. VSKB und SFTI erachten die Anforderung der Schriftlichkeit als mit der Digitalisierung inkompatibel. Uni ZH hebt diesbezüglich hervor, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit den Nachteil hat, dass die gesetzlichen Schriftformerfordernisse zu erfüllen sind und dass die elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)10 praktisch keine Bedeutung erlangt hat. Die Alternative «Nachweis der Information durch Text» überzeugt Uni ZH jedoch nicht, da Transaktionen auf der Blockchain kaum das Texterfordernis erfüllen, weil der technische Code linguistisch für viele Benutzer nicht lesbar ist.
10 SR 943.03 231.2 \ COO.2255.101.2.751120 5/11