Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung –FinTech-Bewilligung Ergebnisbericht
wären und für alle Involvierten unnötige Kosten verursachen. SFTA verlangt deshalb eine Sen-
kung der Gebühren nach Art. 38 Abs. 8 und 42 Abs. 2te RAV auf CHF 500.
3.4 Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat sich zum VKKG geäussert, wobei die Änderungen von AI, LU, TI, SPS und SFTA ausdrücklich begrüsst werden.
Die Schwarmkredit-Vermittler sollten wie Kreditgeber die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 VKKG erfüllen, weil auch sie Kreditfähigkeitsprüfungen vornehmen müssen (ZH). SBS möchte sie der Anforderung nach Art. 5 Abs. 1 VKKG unterstellen, die besagt, dass sie über ein Eigenkapital von mindestens CHF 250 000 verfügen müssen.
Economiesuisse, SBVg, VSPB, SFS, SFTI und ICT verlangen die Aufhebung der Anforderung der Schriftlichkeit. Sie möchten, dass ein Art. 1bisVKKG hinzugefügt wird, der auf Art. 13 ff OR verweist, wo die zulässigen Formen eines Nachweises durch Text beschrieben werden.
Nach Meinung von VD muss das Informationssystem über Konsumkredite (Art. 3 E-VKKG) die Datenschutzbestimmungen erfüllen. VD geht davon aus, dass dies auch überprüft wird. CFA ist der Auffassung, dass das System die gewerblichen gegenüber den anderen Kreditgebern begünstigt und fordert die Behebung jeglicher Informationsasymmetrie auf. In seinen Augen muss auf einer Plattform für Schwarmkredite Transparenz herrschen und allen Kreditgebern Zugang zu den Daten gewährt werden, denn sie übernehmen schliesslich das Kreditrisiko und sollten die Möglichkeit haben, ihre Entscheide in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen.
GLP erachtet den Umfang der Sicherheit (Art. 7a E-VKKG) als zu hoch. Sie unterstreicht, dass das KKG nicht den Schutz der Kreditgeber bezweckt. Die GLP verlangt deshalb eine Reduktion des Umfangs der Sicherheit für die Vermittler von Schwarmkrediten. Die SFS teilt diese Ansicht, mit der Begründung, dass der Vermittler kein signifikantes Risiko trägt. Die SBS hingegen erachtet den Umfang der Sicherheit als zu gering; sie garantiere weder, dass die Bestimmungen des KKG eingehalten werden, noch, dass ein angemessener Schutz gegen Überschuldung gewährleistet werden könne. Auch die SBS stellt gewisse Mängel im Erläuterungsbericht fest. Die KFS heisst den Umfang der Sicherheit gut und Cashare ist der Ansicht, der Umfang sei angemessen.
Die Übergangsbestimmung (Art. 9b E-VKKG) wird von der KFS begrüsst, namentlich unter dem Aspekt der Transparenz. Die SFS ist der Ansicht, die Frist von drei Monaten sei zu kurz, um die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen. EXPERTsuisse ist teilweise gleicher Ansicht und schlägt vor, eine Verlängerung der Meldefrist auf sechs Monate zu erwägen.
3.5 Finma-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV)
SFTA heisst die konzeptionelle Aufteilung in eine fixe Grundabgabe und in eine variable Zusatzabgabe gut, erachtet jedoch die Grundgabe von CHF 3 000 für zu hoch (Art. 19e E-FINMA-GebV). Die SFTA schlägt deshalb vor, sie auf CHF 500 zu senken, was insbesondere im Interesse der Start-ups sei. Der VSV dagegen möchte die Grundabgabe auf CHF 10 000 erhöhen und vertritt zudem die Meinung, dass die Festlegung der Zusatzabgabe zu 2/10 auf der Grundlage der Bilanzsumme und zu 8/10 nach Massgabe des Bruttoertrags überhaupt nicht risikogerecht ist (Art. 19f E-FINMA-GebV). Der VSV schlägt deshalb vor, diese Anteile hälftig zu bemessen.
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