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Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 11 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung –FinTech-Bewilligung Ergebnisbericht

Das Mindestkapital (Art. 17a E-BankV) auf 5 % der Publikumseinlagen bzw. mindestens CHF 300 000 festzulegen, erscheint ZH zu hoch oder nicht in allen Fällen als angemessen. SBVg, KFS und ICT teilen diese Meinung. SGV erachtet die Ratio von 5 % als willkürlich, während sie dem VSKB angesichts des risikoarmen FinTech-Geschäftsmodells wenig verhältnismässig und eher innovationsdämpfend scheint. SBVg und SFTI streichen den volatilen Charakter der Publikumseinlagen heraus, weswegen das Mindestkapital als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe der notwendigen Sicherheiten ungeeignet sei. SFS und SFTI befürworten eine Reduktion des Mindestkapitals auf CHF 100 000 oder 1 % der Publikumseinlagen. Uni ZH ist der Ansicht, dass die FINMA ein grosses Ermessen erhält, das von spezifischen und vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien abhängen muss. Demgegenüber erachtet VSV das vorgeschriebene Mindestkapital für viel zu tief für ein Unternehmen, das Publikumseinlagen bis zu CHF 1 Million entgegennehmen kann und schlägt deshalb vor, es auf CHF 500 000 zu erhöhen. Im Übrigen möchten SBVg und SFTI zusätzliche Massnahmen nach dem Vorbild des FINIG (Sicherheiten, Haftpflichtversicherung) einführen, da für die Anleger gewisse Risiken wie bspw. die Risiken des operativen Geschäfts und die Marktrisiken weiterbestehen. VSPB wiederum schlägt vor, die Bestimmungen des FINIG und der FINIV, die sinngemäss für Vermögensverwalter und Trustees gelten, zu übernehmen.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer fordern zwar, dass die etablierten Erbringer von Finanzdienstleistungen zu denselben Bedingungen am FinTech-Markt teilnehmen können sollen wie die neuen Akteure (SBVg, SGV, VSPB, KFS, ICT), doch die SBVg ist der Auffassung, dass der Zweck von Art. 1b BankG nicht mit der Gründung mehrerer Gruppengesellschaften (Art. 24a E-BankV) umgangen werden darf. Sie wünscht einen Hinweis darauf, dass nichts dagegenspricht, dass traditionellen Marktteilnehmern Erleichterungen gewährt werden.

3.3 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)

Die Änderungen an der RAV werden von AI, LU, TI, CFA ausdrücklich begrüsst.

Nach Meinung von EXPERTsuisse und VSV sollen leitende Prüferinnen und Prüfer mit einer Zulassung für die Bankenaufsicht keine zusätzliche Zulassung für die Prüfung nach Art. 1b BankG (Art. 11a Abs. 1 Bst. abisE-RAV) benötigen. Im Übrigen erwartet EXPERTsuisse, dass die Erleichterungen, die den Personen nach Art. 1b BankG gewährt werden, auch im Bereich der Prüfung umgesetzt werden. Die Auslegung von Art. 9a Abs. 4bisdes Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)11 sollte zur Schaffung einer neuen Zulassungskategorie führen, die den Prüfern vorbehalten ist, die sich ausschliesslich auf die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG beschränken und Art. 11dbisE-RAV sollte einzig für diesen Fall gelten. EXPERTsuisse ist ferner der Ansicht, dass zu viel Praxiserfahrung verlangt wird und die Übergangsfrist zu kurz ist, was auch ICT so sieht.

Bezüglich des von den Prüfern verlangten Fachwissens und der Praxiserfahrung (Art. 11dbisAbs. 4 E-RAV) ist VD der Ansicht, dass die Weiterbildungsanforderungen für alle Prüfer gleich sein sollten. VD befürchtet eine Ungleichbehandlung der mit der Prüfung der Personen nach Art. 1b BankG betrauten Prüfer gegenüber denjenigen, die in anderen Bereichen tätig sind, denn die Vorlage begründet nicht, weshalb die Weiterbildungsanforderungen an Erstere höher sind. VD stellt auch fest, dass die Prüfung einen gewissen Ausbildungs- und Umschulungsbedarf schafft, der für die Ausbildungsinstitute, die nicht selten der öffentlichen Hand gehören, Zusatzkosten verursachen wird. Auch VSV erachtet die Anforderung von 16 Stunden Weiterbildung für die Prüfer in der «Nische» der Personen nach Abs. 1b BankG als zu hoch. Er bezweifelt zudem, ob der Markt überhaupt genug leitende Prüfer für besagte Kategorie zur Verfügung stellen kann.

Nach Meinung von SFTA sollten Art. 11dbisund demzufolge die Übergangsbestimmung von Art. 51c RAV vollständig gestrichen werden, weil die Erteilung einer Zulassung an eine staatlich beaufsichtigte Prüfgesellschaft ausreicht und zusätzliche Anforderungen zu kompliziert

11 SR 221.302

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