Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben
2.4 Weitere Forderungen und Bemerkungen
Der Kanton AR bringt ein, dass Art. 33 Abs. 2, wonach pro Raumplanungsregion eine Poststelle vorhanden sein muss, für eine flächendeckende Versorgung nicht geeignet ist.
Der Kanton ZH möchte eine Befristung der neuen Bestimmungen auf 5 bis 7 Jahre. Danach sollen die Vorgaben neu evaluiert werden.
Die Erreichbarkeitsvorgaben sollen künftig unter Einbezug der betroffenen Stakeholder regelmässig evaluiert werden (vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 1.2.5). Der Kanton LU beantragt, in der Verordnung den Begriff «Stakeholder» zu definieren.
Der Kanton VS fordert, dass die Post die Kosten der Grundversorgung transparent ausweisen muss und dieser Ausweis von externen Experten insbesondere auch auf die interne Leistungsverrechnung hin geprüft wird. Weiter soll in Art. 43 Abs. 2 Bst. e VPG der Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt ersatzlos gestrichen werden, so dass der Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto künftig in allen Poststellen möglich ist.
Der Kanton UR verlangt, dass bei der Überprüfung einer Poststelle ergänzend zu den Erreichbarkeitskriterien auch geplante wirtschaftliche Entwicklungsprojekte, welche einen Aufschwung für die Region bringen könnten, mitberücksichtigt werden.
Syndicom fordert gesetzliche Vorgaben zu den Öffnungszeiten einer Poststelle. Die betroffenen Gemeinden sollen bei deren Festlegung beigezogen werden.
Die FDP bringt ein, dass sie trotz Ablehnung der Motion 17.3011 der KVF-N vom 14. Februar 2017 an der Forderung nach gleich langen Spiessen im Schweizer Postmarkt für die privaten Anbieterinnen und die Post festhalte.
Die SP verlangt ein Moratorium für weitere Schliessungen, bis eine konzeptionelle Netzplanung vorliege und die politische Debatte über die langfristige Gestaltung des Netzes geführt sei. Sie fordert einen grundsätzlichen Ausbau des Service Public für die bzw. in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und anderen Unternehmen der öffentlichen Hand. Der Kanton TI fordert ein Moratorium für Schliessungen von Poststellen bis zum Inkrafttreten der neuen Erreichbarkeitsvorgaben. Der Kanton JU wiederum verlangt ein Moratorium für bereits geplante Schliessungen, solange bis zwischen der Post und den zuständigen kantonalen Stellen ein richtiger Dialog initiiert sei.
3 Zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Art. 33 Abs. 4 / Art. 44 Abs. 1: Erreichbarkeit – Raumkriterium
Neu soll die Erreichbarkeit auf Kantonstufe statt als schweizweiter Durchschnittswert ausgewiesen werden. Für die Zahlungsverkehrsdienstleistungen soll zudem die zeitliche Vorgabe auf 20 Minuten reduziert werden. So müssen pro Kanton 90 % der ständigen Wohnbevölkerung innert 20 Minuten eine Poststelle oder Agentur erreichen bzw. Barzahlungsdienstleistungen tätigen können. Weiterhin soll für Gebiete, in denen ein Hausservice angeboten wird, eine Erreichbarkeit von 30 Minuten gelten. In Gebieten, die nur über eine Agentur verfügen, muss die Post künftig die Bareinzahlung am Domizil anbieten.
Die Regionalisierung der Erreichbarkeitsvorgabe wie auch die Herabsetzung der zeitlichen Vorgabe für Zahlungsverkehrsdienstleistungen auf 20 Minuten wird mehrheitlich begrüsst.
Für den Kanton AG ist die Abstufung auf Kantonsebene aufgrund seiner ausgeprägten Gemeindestruktur noch zu grob.