Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben
Der Kanton TI begrüsst zwar die grössere Differenzierung auf kantonaler Ebene, hält jedoch gleichzeitig fest, dass es sich dabei um minimale Vorschriften handle, welche die Suche nach grosszügigeren und die regionalen Bedürfnisse respektierende Lösungen nicht verunmöglichen dürfe.
Die Kantone SO und ZG verlangen eine Anpassung des Versorgungsgrades. Der Kanton SO fordert eine bessere Erreichbarkeit der postalischen Zugangspunkte im ländlichen Raum. Der Kanton ZG erachtet den Versorgungsgrad von 90 % der ständigen Wohnbevölkerung für städtische Gebiete als zu gering. In städtischen Verhältnissen solle 100 % der Bevölkerung vom Zugang zum Postnetz profitieren können.
Der Kanton VD fordert eine Senkung der Erreichbarkeit auf 15 Minuten. Für grosse Kantone soll eine weitere Unterteilung vorgenommen und so beispielsweise die Erreichbarkeitsvorgaben pro Verwaltungsbezirk erfüllt werden.
Der SGB begrüsst die Regionalisierung und die Anpassung der Erreichbarkeit für Zahlungsdienste auf 20 Minuten. Weil aber die Agentur nicht das gleiche Angebot wie eine Poststelle aufweise, werde mit der Regionalisierung die qualitative Verschlechterung des Service Public dennoch nicht aufgehalten.
Syndicom, die SP und Travail Suisse äussern Zweifel, dass mit der neuen Regelung eine wirkliche Verbesserung für die ländlichen Regionen einhergeht.
Die FDP lehnt die Herabsetzung der Zeitvorgabe für Zahlungsverkehrsdienste ab, da dies dem Trend zur Digitalisierung des Zahlungsverkehrs widerspreche.
Der Kanton FR fordert, dass bei der Bestimmung der Erreichbarkeit auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigt werden (Barrierefreiheit).
Mehrfach wird vorgebracht, dass der Hausservice keine passende Alternative zur Poststelle oder einer Agentur darstelle, weshalb es auch ungerechtfertigt sei, dass im Falle eines Hausservices eine längere Zeitvorgabe von 30 Minuten gelte (Kanton SG, syndicom, SGB, transfair, SP). Auch in diesen Fällen solle eine Poststelle oder Agentur innert 20 Minuten erreichbar sein.
Die Post schlägt eine Anpassung in Ziff. 1.2.3 des Erläuterungsberichts vor: «..., jedoch sind die neu kantonalen Erreichbarkeitsvorgaben für Post- und Zahlungsverkehrsdienste bezüglich zeitlicher Vorgabe zu vereinheitlichen.».
3.2 Art. 33 Abs. 5bis / Art. 44 Abs. 1ter: Erreichbarkeit – Dichtekriterium
Zusätzlich zur zeitlichen Erreichbarkeitsvorgabe soll ein Dichtekriterium eingeführt werden. Demnach soll in städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss der Definition des Bundesamts für Statistik (BFS) mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15'000 Einwohnerinnen und Einwohner oder Beschäftigten ist ein weiterer Zugangspunkt zu betreiben.
Dem Kanton AG ist das Kriterium zu grobkörnig. Andere fordern konkret die Senkung des Schwellenwertes auf 10'000 bzw. 12'000 Einwohnerinnen und Einwohner oder Beschäftigte (Kanton VD, SP, SSV, CP, Travail Suisse, transfair).
CP fordert, dass mindestens eine Poststelle pro Stadt gewährleistet sein muss.
Der Kanton VD möchte eine Änderung des Begriffs «Zugangspunktes» in «Poststelle».
Die FDP lehnt die Bestimmung insgesamt ab. Es sollten vielmehr die Zugangskriterien dominieren.