Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben
3.4 Art. 33 Abs. 9 / Art. 44 Abs. 5: Erreichbarkeit – elektronische Karte
Die Post muss eine interaktive, elektronisch abrufbare Karte zur Verfügung stellen, welche über die Standorte der verschiedenen Zugangspunkte, deren Angebote und Öffnungszeiten Auskunft gibt.
Die Bestimmung wird grösstenteils gutgeheissen.
Syndicom, die SP und der Kanton VD fordern, dass die Karte auch geplante Veränderungen des Poststellen- und Agenturennetzes abbildet.
Die SKS empfiehlt anstelle von «…eine im Internet abrufbare Karte…» den Begriff «eine elektronisch abrufbare Karte» zu verwenden.
Für transfair ist der Kundennutzen der neuen Bestimmung nicht auf den ersten Blick erkennbar.
Der Kanton FR fordert, dass die Karte barrierefrei ausgestaltet ist, so dass die Informationen auch für Menschen mit Sehbehinderung abrufbar sind.
Die Post bringt die folgende Anpassung ein: «Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.».
3.5 Art. 34 Abs. 1: Frist vor der geplanten Schliessung oder Umwandlung
Der Entwurf sieht vor, dass die Post mindestens 6 Monate vor der geplanten Schliessung oder Umwandlung einer Poststelle oder Agentur die Behörden der betroffenen Gemeinden anhören muss.
Vielfach wird gefordert, diese Frist auf 12 Monate zu erhöhen (SGB, syndicom, transfair,
Travail Suisse, SP, Kantone VS, AR, NW, VD, ZG).
3.6 Art. 34 Abs. 4: PostCom – Schlichtungsverfahren
Können sich die Gemeinden und die Post nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, kann die PostCom angerufen werden. Diese führt ein Schlichtungsverfahren mit den betroffenen Stellen durch und kann diese zu einer Verhandlung einladen. Neu soll die PostCom auch den Kantonen die Gelegenheit erteilen können, eine Stellungnahme abzugeben.
Travail Suisse, transfair und der Kanton VS fordern, dass die PostCom die betroffenen Stellen zur Verhandlung einladen muss.
Der Kanton ZG und Travail Suisse erachten einen obligatorischen Einbezug der Kantone in das Schlichtungsverfahren als notwendig.
Der Kanton ZH hingegen begrüsst es, dass es der PostCom freisteht, die Kantone zur Stellungnahme einzuladen. Der Kanton SG verlangt die Streichung des Einbezugs der Kantone. Den Gemeinden sei wiederum im Rahmen der Verhandlung vor der PostCom die Einsicht in die Datengrundlage für den Entscheid der Post zu gewähren.
Der SKS verlangt, dass auch den Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.
Der SGB begrüsst die Kompetenz der PostCom zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, bemängelt jedoch, dass die Vorgaben griffiger formuliert werden müssten.
Der Kanton BS verlangt, dass auch die Bürgerinnen und Bürger zu berechtigen seien, eine Eingabe gegen die Schliessung einer Poststelle oder Agentur bei der PostCom einzureichen, wenn sie dieselbe Anzahl von Unterschriften gesammelt haben, die für eine Gemeindeinitiative erforderlich sind.