Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 11 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben
Die Post ist grundsätzlich mit der Anpassung einverstanden. Da die Nichtanfechtbarkeit der Empfehlungen der PostCom in der Vergangenheit verschiedentlich kritisiert und in Frage gestellt wurde, verlangt sie eine Präzisierung im Erläuterungsbericht wie folgt: «Beim Schlichtungsverfahren vor der PostCom handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren, sondern um ein Verfahren sui generis, das mit einer nicht anfechtbaren Empfehlung der PostCom abgeschlossen wird.».
3.7 Art. 34 Abs. 5 Bst. b: Empfehlung PostCom
Die Bestimmung sieht vor, dass die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post abgibt. Neu soll darin auch die Prüfung des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr aufgenommen werden. Dies entspricht der heutigen Praxis.
Die Aufnahme des Zahlungsverkehrs in das Schliessungs- und Umwandlungsverfahren von Poststellen wird durchgehend gutgeheissen.
Hingegen wird mehrfach gefordert, dass der PostCom weitergehende Kompetenzen und so eine stärkere Stellung zugestanden werden (Kantone BS, JU, SO, VS; syndicom, transfair, SP, Travail Suisse). Die Kantone BS, JU und SO sowie syndicom und die SP verlangen explizit eine Entscheidkompetenz für die PostCom mit der Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens. Der Kanton VS ist der Ansicht,
dass die PostCom auch die wirtschaftlichen Faktoren beachten und prüfen soll, die zum Entscheid der Post geführt haben.
Der Kanton ZG erachtet die Empfehlungsmöglichkeit der PostCom ebenfalls als zu schwach. Die Post soll mindestens einer Begründungspflicht unterliegen, wenn sie von der Empfehlung der PostCom abweicht.
Syndicom und der SGB wollen eine Verlängerung der Frist, innert welcher die PostCom ihre Empfehlung abgeben muss.
3.8 Art. 44 Abs. 1bis: Bareinzahlungen an der Wohnadresse
Die Bestimmung soll die heute von der Post bereits angewendete Praxis explizit in der Verordnung verankern. So hat die Post in Gebieten, in denen nur eine Agentur vorhanden ist, die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundinnen und Kunden anzubieten.
Die Bestimmung wird grösstenteils gutgeheissen.
Die SP und CVP sowie die Kantone GR, SZ und VS kritisieren, dass die Bareinzahlung an der Wohnadresse nur für Privatpersonen, nicht jedoch für KMU angeboten werde.
Der SGB, die SP und transfair sehen in dem Angebot der Bareinzahlung an der Wohnadresse keine alltagstaugliche Alternative zum Angebot in einer Poststelle.
Für den Kanton UR ist es fraglich, ob mit dieser Bestimmung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden können.
Die neue Vorgabe zur Bareinzahlung am Domizil legt fest, wie und wo die Post die Dienstleistung Bareinzahlung erbringen muss. Die Post fordert folgende Ergänzung der Bestimmung, so dass auch alternative Lösungen zur Bareinzahlung als diejenige am Domizil möglich sind: «In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer geeigneter Weise an.».