Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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für Männer ergibt. Wie im geltenden Recht wird die ganz oder anteilig vorbezogene AHV-Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt. Mit dieser Rentenkürzung wird der auf die Altersrente gewährte Vorschuss in Raten zurückbezahlt. Massgebend für den Kürzungssatz ist somit grundsätzlich die durchschnittliche Lebenserwartung, wobei für Frauen und Männer der gleiche Kürzungssatz gilt. Damit soll einer Person der gleiche Rentenbetrag garantiert werden, unabhängig davon, ob sie die Rente vorzeitig oder ab dem Referenzalter bezieht. Die Anwendung dieser versicherungstechnischen Regeln in der AHV gewährleistet der Versicherung und den Personen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, Kostenneutralität.

Die versicherungstechnischen Kürzungssätze wurden in den letzten 20 Jahren nicht mehr angepasst. Es ist nun an der Zeit, sie zu aktualisieren und an die längere Lebenserwartung anzupassen. Damit künftig eine regelmässige Anpassung stattfindet, wird im Rahmen der Vorlage vorgeschlagen, die Kürzungssätze mindestens alle 10 Jahre vom Bundesrat überprüfen zu lassen. Die Anpassung der Kürzungssätze wird vom Bundesrat im Rahmen der Anpassung der AHVV (Art. 40 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 55terAHVV) vorgenommen. Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kürzungssätze basieren auf den heutigen Datengrundlagen. Sofern diese bis zum Inkrafttreten der Vorlage ändern, werden die Kürzungssätze entsprechend angepasst.

Tabelle 4-10

Neue versicherungstechnische Kürzungssätze beim Vorbezug der AHV-Rente in Prozent

Vorbezugsdauer 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre

Kürzungssatz 4,0 7,7 11,1

Die versicherte Person kann entweder die ganze Rente oder nur einen Teil davon vorbeziehen. Während der Vorbezugsperiode hat sie die Möglichkeit, den vorbezogenen Anteil der Rente einmal zu erhöhen, bevor sie den verbleibenden Rententeil bezieht. Entscheidet sich die Person mit 62 Jahren beispielsweise für einen Vorbezug von 30 Prozent, so kann sie diesen Anteil mit 63 Jahren um 20 Prozent erhöhen und mit 64 oder 65 Jahren die ganze Rente verlangen. Zudem kann die Person die Rente neu monatsweise vorbeziehen.

Bei einem Teilvorbezug wird nur der vorbezogene Teil versicherungstechnisch gekürzt. Später vorbezogene Rententeile werden demnach weniger stark und nicht vorbezogene Teile versicherungstechnisch gar nicht gekürzt. Bei einer Erhöhung des Rententeils während der Vorbezugsperiode wird die Rente nach den gleichen Grundlagen berechnet wie beim Vorbezug des ersten Rententeils. Um den administrativen Aufwand zu verringern, ändert sich einzig der versicherungstechnische Kürzungssatz. Sobald das Referenzalter erreicht ist, wird die Rente neu berechnet. Dabei werden die während des Vorbezugs zurückgelegten Beitragszeiten und, wie das schon heute der Fall ist, die bereits bezogenen Rentenbetreffnisse berücksichtigt.

Im Gegensatz zur aktuellen Regelung sind die Hinterlassenenrenten, die nach einem ganzen oder anteiligen Rentenvorbezug gewährt werden, nicht von der versicherungstechnischen Kürzung betroffen. Sie müssen getrennt von der Altersrente betrachtet werden, damit sie von der Entscheidung des Altersrentenbezügers oder der Altersrentenbezügerin, Altersleistungen vorzubeziehen, nicht beeinträchtigt werden.