Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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4.4.2.3 Bezug der AHV-Rente nach dem Referenzalter

Die geltende Regelung, wonach die Altersrente über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus bis um maximal fünf Jahre (bis zum vollendeten 69. Altersjahr für Frauen und bis zum vollendeten 70. Altersjahr für Männer) aufgeschoben werden kann, wird beibehalten. Mit der Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren können sowohl Männer als auch Frauen ihre Rente somit bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufschieben. Eine Verlängerung über 70 Jahre hinaus ist nicht wünschenswert, da sie keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen scheint. Neu soll es hingegen möglich sein, die Rente nur teilweise aufzuschieben. Die Versicherten können den Anteil der Rente, den sie beziehen möchten, frei wählen, dabei ihre Erwerbstätigkeit auf Wunsch fortsetzen und den Bezug des verbleibenden Rententeils auf später verschieben. Es besteht die Möglichkeit, den Anteil der aufgeschobenen Rente während der Aufschubszeit einmal zu senken, bevor die ganze Rente bezogen wird. So kann die Person zum Beispiel 75 Prozent ihrer Altersrente aufschieben, diesen Anteil dann im Alter von 67 Jahren reduzieren (z.B. von 75 % auf 40 %) und schliesslich mit 68, 69 oder 70 Jahren die ganze Rente beziehen. Die aufgeschobene Rente wird wie heute durch den versicherungstechnischen Gegenwert der bis zum Zeitpunkt des Aufschubs nicht bezogenen Leistungen erhöht. Da es neu unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, die Beitragszeiten zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr anzurechnen, kann die Person von der Ausgleichskasse eine einmalige Neuberechnung der Rente verlangen.

Im Anschluss an eine vorbezogene Rente ausgerichtete Hinterlassenenrenten werden separat behandelt und nicht versicherungstechnisch gekürzt. Das Gleiche gilt im Fall eines Aufschubs. Hinterlassenenrenten, die auf die aufgeschobene Rente folgen, werden somit nicht durch den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. Gleichzeitig und proportional zur aufgeschobenen Altersrente ausbezahlte Kinderrenten sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie werden gleich behandelt wie die Hauptrente, von der sie abhängen, und somit analog der aufgeschobenen Hauptrente versicherungstechnisch erhöht.

Die versicherungstechnischen Aufschubszuschläge wurden wie die Kürzungssätze in den letzten 20 Jahren nicht mehr angepasst. Deshalb müssen auch sie aufgrund der längeren Lebenserwartung korrigiert werden. Die Aufschubszuschläge sollen wie die Kürzungssätze mindestens alle 10 Jahre vom Bundesrat überprüft werden. Die Anpassung der Aufschubszuschläge wird vom Bundesrat im Rahmen der Anpassung der AHVV (Art. 39 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 55terAHVV) vorgenommen. Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Aufschubszuschläge basieren auf den heutigen Datengrundlagen. Sofern diese bis zum Inkrafttreten der Vorlage ändern, werden sie entsprechend angepasst.

Tabelle 4-11

Neue versicherungstechnische Zuschläge beim Aufschub der AHV-Rente, in Prozent

Aufschub in Jahren 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Aufschubszuschläge 4,3 9,0 14,1 19,6 25,7