Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Rente, weil sie zwischen dem Zeitpunkt des Vorbezugs und Erreichen des 65. Altersjahres keine AHV Beiträge leisten müssen.

4.4.2.5 Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren

Anreize einzig in der AHV genügen nicht, um Personen dazu veranlassen, über das Alter von 65 Jahren hinaus zu arbeiten. Allgemein ist die Höhe der AHV-Rente kaum je der Hauptgrund, weshalb die Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus weitergeführt wird. Viel stärker ins Gewicht fallen Faktoren wie die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die Gesundheit, die Arbeitsmotivation oder die Arbeitsbedingungen. In Anbetracht der finanziellen Lage der AHV sind die Möglichkeiten zur Finanzierung von Rentenverbesserungen nach dem Alter von 65 Jahren begrenzt. Demnach sind andere Massnahmen, insbesondere solche in der beruflichen Vorsorge, vorzusehen. Denkbar wäre beispielsweise eine Ausweitung der Einkaufsmöglichkeiten oder eine Anhebung des Mindestalters. Entsprechende Massnahmen sind im Rahmen der BVG-Reform zu prüfen.

Ausserdem kann die Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden nicht allein über die berufliche Vorsorge gefördert werden. Zwar schaffen die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen günstige Voraussetzungen für die Anstellung und die Weiterbeschäftigung von älteren Arbeitnehmenden, ohne die aktive Förderung auf dem Arbeitsmarkt und die Bereitschaft des Arbeitsmarkts, ältere Arbeitnehmende zu beschäftigen, bleibt die gewünschte Anreizwirkung allerdings aus.

Die Anhebung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre und die Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs tragen dazu bei, das Durchschnittsalter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Änderungen ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Altersrücktritt und Weiterführung der Erwerbstätigkeit für 62- bis 70-Jährige und schaffen damit positive Anreize zum längeren Verbleib auf dem Arbeitsmarkt. Diese Änderungen reichen allerdings nicht aus, um genügend Anreize für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter zu schaffen. Deshalb müssen weitere Massnahmen ergriffen werden. Dazu werden die nachfolgenden Änderungen vorgeschlagen.

Beibehaltung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter

Um die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus zu fördern, insbesondere bei Personen mit kleinen Einkommen oder Teilzeitbeschäftigung, sieht die Reformvorlage vor, den geltenden Freibetrag beizubehalten. Somit können die erwerbstätigen AHV-Rentnerinnen und -rentner auch künftig den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16 800 Franken pro Jahr geltend machen, auf welchem sie keine AHV-Beiträge bezahlen müssen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis, weshalb eine Person mit mehreren Arbeitgebern die Franchise jedes Mal geltend machen kann. Kleine Einkommen, die nach dem Alter von 65 Jahren erzielt werden und unter dem Freibetrag liegen, sind weiterhin von der Beitragspflicht befreit, ebenso wie Lohn- oder Einkommensanteile in Höhe des Freibetrags.

Berücksichtigung der nach dem Referenzalter bezahlten AHV-Beiträge

Nach dem geltenden Recht bezahlen erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -rentner auf dem Erwerbseinkommen, welches den Freibetrag übersteigt, weiterhin AHV-