Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Beiträge. Es handelt sich dabei um Solidaritätsbeiträge, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Rente durch die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit derzeit nicht aufgebessert werden kann. Auf Erwerbseinkommen, welche unterhalb des Freibetrags bleiben, werden derzeit keine Beiträge bezahlt.
Die aktuelle Regelung ist nicht zufriedenstellend, weshalb sie angepasst werden soll. Neu soll ermöglicht werden, dass die Rente verbessert und Lücken in der Beitragszeit geschlossen werden können, womit ein Anreiz zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus geschaffen wird. Die nach dem Referenzalter auf dem Erwerbseinkommen bezahlten AHV-Beiträge werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt, so dass die spätere Rente verbessert werden kann. Die Möglichkeit, die Rente zu verbessern, gilt sowohl für diejenigen AHV-Rentnerinnen und -rentner, die ihre ganze Rente aufschieben und weiterhin erwerbstätig sind, als auch für jene, die ihre Rente beziehen und daneben eine Erwerbstätigkeitausüben. Für die Verbesserung der Rente wird nur auf das Erwerbseinkommen abgestellt, welches den Freibetrag übersteigt. Personen mit tiefem Einkommen profitieren aber weiterhin von der Regelung, dass sie auf einem Einkommen von 1400 Franken pro Monat oder 16 800 Franken pro Jahr keine AHV-Beiträge entrichten.
Die Berücksichtigung der nach dem Referenzalter bezahlten AHV-Beiträge dient all jenen Versicherten, die Beitragslücken aufweisen oder nicht das Maximum des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erreichen (Stand 2018: 84 600 Franken). Somit kommen sowohl Personen mit einem höheren Einkommen in den Genuss dieser Regelung, etwa weil sie Beitragslücken aufweisen, als auch Personen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, welche die massgebende jährliche Einkommensgrenze für eine Maximalrente nicht erreichen. Die neue Regelung zielt also insbesondere auf diejenigen Personen ab, die mit Blick auf ihre finanzielle Situation auch einen Nutzen daraus ziehen werden.
Die Vorlage sieht zwei Möglichkeiten vor, um die Rente zu verbessern:
– Schliessung von Lücken: Einerseits können die nach dem Referenzalter auf dem eigenen Erwerbseinkommen bezahlten AHV-Beiträge unter gewissen Voraussetzungen zur Schliessung allfälliger Beitrags- und Versicherungslücken herangezogen werden. Damit eine Person Anspruch darauf hat, muss sie im Zeitraum zwischen Referenzalter und Antrag auf Neuberechnung der Rente ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen eigenen Erwerbseinkommens erwirtschaften, aber mindestens ein Erwerbseinkommen, auf dem der AHV-Mindestbeitrag (Stand 2018: 478 Franken, resp. Jahreseinkommen von 4667 Franken) bezahlt werden muss. Das hierfür notwendige minimale jährliche Erwerbseinkommen entspricht unter Berücksichtigung des aktuellen AHV-Mindestbeitrages und des Freibetrages (16 800 Franken) 21 467 Franken. Beim durchschnittlichen eigenen Erwerbseinkommen wird auf das zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielte Erwerbseinkommen abgestellt, ohne den Einbezug von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, welches während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt wurde. Diese doppelte Voraussetzung ermöglicht einerseits Personen, deren Einkommen die Grenze des Freibetrags nur geringfügig übersteigt,